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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung (Abs. 1)

Artikel 82

(ex-Artikel 31 EUV)

(1)

Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 83 genannten Bereichen.

Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, um

  1. Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird;

  2. Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen;

  3. die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten zu fördern;

  4. die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern.

(2)

Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Die Vorschriften betreffen Folgendes:

  1. die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;

  2. die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;

  3. die Rechte der Opfer von Straftaten;

  4. sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen.

Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres Schutzniveau für den Einzelnen beizubehalten oder einzuführen.

(3)

Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 31 EUV

II. Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung (Abs. 1)

2

Das aus dem Binnenmarkt stammende Konzept der gegenseitigen Anerkennung wurde bereits 1999 vom in Tampere tagenden ER als „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in der EU festgelegt und auf Grundlage einer Mitteilung der KOM (2000 (495) endg.) in einem Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (ABl. 2001 C 12/10) konkretisiert und seitdem mehr und mehr Rechtsakten zugrunde gelegt (kritisch: Zeder, 264).

3

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und Justizbehörden von MS bedeutet, dass die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat eine übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität anerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung zu treffen haben, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der ausdrücklich normierten Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung geltend zu machen.

Bei der gegenseitigen Anerkennung liegt die Annahme zugrunde, dass die Strafrechtssysteme in der EU zwar nicht identisch, aber zumindest gleichwertig sind. Voraussetzung ist dabei gegenseitiges Vertrauen nicht nur in die Rechtsvorschriften der anderen MS, sondern auch in die Tatsache, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Die gegenseitige Anerkennung soll nicht nur sicherstellen, dass Urteile und sonstige Entscheidungen vollstreckt werden, sondern auch, dass sie in einer Weise durchgeführt werden, bei der die Grundrechte der Betroffenen gewahrt werden (vgl. zu den verschiedenen Gesichtspunkten näher: KOM-Mitteilung „Gegenseitige Anerkennung von Endentscheidungen in Strafsachen“, KOM (2000) 495 endg.; KOM-Mitteilung „zur gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen und zur Stärkung des Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander“, KOM (2005) 195 endg.; KOM-Mitteilung „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“, KOM (2010) 573 endg.).

4

Maßnahmen (VO, RL, Beschluss) nach Art. 82 sind im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 durch das EP und den Rat anzunehmen. Das Vorschlagsrecht liegt bei der KOM bzw. bei mindestens einem Viertel der MS (Art. 76). Die Maßnahmen müssen sich auf die in Abs. 1 UAbs. 2 lit. a–d abschließend aufgeführten Bereiche beschränken. Im Unionsbesitzstand setzen bereits zahlreiche Rechtsinstrumente den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung um.

1. Gegenseitige Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen (Abs. 1 UAbs. 2 lit. a)

5

Die zu erlassenden Maßnahmen haben Regeln und Verfahren festzulegen zur gemeinsamen Anerkennung von „Urteilen und gerichtlicher Entscheidungen“. Der Geltungsbereich ist dabei weit auszulegen („aller Arten“). Mit Blick auf den leicht abweichenden deutschen Wortlaut in Art. 82 Abs. 1 UAbs.1 („gerichtliche Urteile und Entscheidungen“) als auch der unterschiedlichen englischen und französischen Sprachfassungen („judgments and judicial decisions“ bzw. „jugements et décisions judiciaires“) können dabei „Entscheidungen“ nicht nur ausschließlich von (Straf-)Gerichten getroffen werden, sondern je nach Rechtsordnung u.U. auch von sonstigen (Justiz-)Behörden (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 RL 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung (ABl. 2011 L 338/2).

6

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (ABl. 2002 L 190/1; geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. 2009 L 81/24) war die erste konkrete Verwirklichung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Aus dem Rahmenbeschluss ergibt sich die Abschaffung der herkömmlichen Auslieferung zwischen MS und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile (s. allg. zuletzt den KOM-Umsetzungsbericht, KOM (2011) 175 endg.). Dies betrifft insbes. auch die Übergabe eigener Staatsbürger an andere MS. Der Haftbefehl gilt für die im Rahmenbeschluss aufgeführten Straftaten, für die die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abgeschafft ist (vgl. dazu EuGH, C-303/05, Advocaten voor de Wereld VZW, Slg. 2007, I-3633, Rn. 55). Die Vollstreckung des Haftbefehls kann nur noch unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden (s. näher EuGH, C-66/08, Kozlowski, Slg. 2008, I-6041; C-296/08 PPU, Santesteban Goicoechea, Slg. 2008, I-6307; C-388/08 PPU, Leymann und Pustarov, Slg. 2008, I-8993). Für die Zwecke der Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stellt der Begriff „dieselbe Handlung“ in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI einen autonomen Begriff des EU-Rechts dar, für den die Auslegung von Art. 54 SDÜ gilt (EuGH, 16.11.2010, C-261/09, Gaetano Mantello, Slg. 2010, I-0000, Rn. 40).

Deutschland setzte den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl durch das überarbeitete „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den MS der EU (EuHbG)“ um (BGBl. I 2006, 1721; vgl. zur Verfassungswidrigkeit der EuHbG-Vorgängerregelung, BVerfG, 2 BvR 2236/04, NJW 2005, 2289).

Dänemark, Finnland und Schweden verfügen über einheitliche Rechtsvorschriften, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen. Diese MS wenden daher weiterhin die zwischen ihnen geltenden einheitlichen Vorschriften an (ABl. 2003 L 246/1). Das Übergabeverfahren soll kraft eines speziellen Übereinkommens auch zwischen der EU und Norwegen und Island gelten (ABl. 2006 L 292/1; 2; KOM (2009) 705 endg.).

7

Der Grundsatz gegenseitiger Anerkennung erstreckt sich nach dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der EU (ABl. 2003 L 196/45) auch auf im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangene Anordnungen (vgl. dazu den KOM-Umsetzungsbericht: KOM (2008) 885 endg.).

8

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. 2005 L 76/16; geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. 2009 L 81/24) soll die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen MS als dem, in dem sie verhängt wurden, erleichtern. Die Liste der 39 Deliktskategorien umfasst auch Straßenverkehrsverstöße (s. allg. den KOM-Umsetzungsbericht KOM (2008) 888 endg.).

9

Mit Rahmenbeschluss 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. 2006 L 328/59; geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. 2009 L 81/24) werden die MS verpflichtet, Einziehungsentscheidungen, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen MS erlassen wurden, anzuerkennen und in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken. Für 32 Arten von Straftaten, die im Rahmenbeschluss aufgeführt sind, wurde die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abgeschafft (s. Umsetzungsbericht KOM (2010) 428 endg.). Dieser Rahmenbeschluss steht im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005 L 68/49; s. Umsetzungsbericht KOM (2007) 805 endg.).

10

Zweck des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI zur Berücksichtigung der in anderen MS ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. 2008 L 220/32) ist es, eine Mindestverpflichtung für die MS bezüglich der Berücksichtigung von in anderen MS ergangenen Verurteilungen festzulegen und diese mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen.

11

Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der EU (ABl. 2008 L 327/27; geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. 2009 L 81/24) soll in bestimmten Fällen eine Überstellung zwecks Strafvollstreckung auch ohne Zustimmung des Verurteilten ermöglichen.

12

Mit Rahmenbeschluss 2008/947/JI wurde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen angewendet (ABl. 2008 L 337/102; geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. 2009 L 81/24). Er findet Anwendung auf Straftäter, die nicht im Urteilsstaat leben und überträgt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf eine Vielzahl von Alternativen zur Haft und auf Maßnahmen, die eine vorzeitige Entlassung ermöglichen.

13

Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI über die Europäische Beweisanordnung (EBA) sieht eine justizielle Entscheidung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten aus einem anderen MS zur Verwendung in Strafsachen vor (ABl. 2008 L 350/72). Die Beweisanordnung gilt nicht für verdeckte Überwachungsmaßnahmen, auf Vorrat gespeicherte Kommunikationsdaten, DNA-Daten oder Fingerabdrücke. Deutschland wurde aufgrund Vorbehalten aufgrund der Unbestimmtheit einzelner der aufgelisteten Deliktskategorien das Recht eingeräumt, die Vollstreckung einer EBA von der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig zu machen, sofern für die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich ist.

Als Reaktion auf das Grünbuch der KOM zur Erlangung verwertbarer Beweise aus einem anderen MS (KOM (2009) 624 endg.) brachte der Rat durch einige MS eine eigene Initiative für eine RL über eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) (2010/0817 (COD); ABl. 2010 C 165/22; allg. Ausrichtung: Ratsdok. 18918/11) ein. Die RL soll den Rahmenbeschluss 2008/978/JI ersetzen, die Beschaffung von Beweismitteln bei grenzüberschreitenden Strafverfahren oder Ermittlungen basierend auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung umfassend vereinfachen, alle Arten von Beweismitteln erfassen, und das grenzüberschreitende Abhören des Fernmeldeverkehrs einschl. elektronischer Post erleichtern. Der RL-Vorschlag sieht u.a. ein einheitliches Standardformular für den Erlass einer EEA vor, mit dem die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde in einem anderen MS zu bestimmten Ermittlungsmaßnahmen in diesem MS auffordern kann. Die Vollstreckungsbehörde soll dabei die Ausführung der Ermittlungsmaßnahmen nur in bestimmten Fällen verweigern dürfen.

14

Eine einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen bei Abwesenheitsurteilen wurde geschaffen durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI zur änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. 2009 L 81/24).

15

Der Rahmenbeschluss 2009/829/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. 2009 L 294/20) legt die Regeln fest, nach denen ein MS eine in einem anderen MS als Alternative zur Untersuchungshaft erlassene Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anerkennt, die einer natürlichen Person auferlegten Überwachungsmaßnahmen überwacht und die betreffende Person bei Verstößen gegen diese Maßnahmen dem Anordnungsstaat übergibt.

16

Mit der RL 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung (ABl. 2011 L 338/2) sollen gefährdete Personen durch Schutzmaßnahmen auch bei Aufenthalt in anderen MS vor strafbaren Handlungen anderer geschützt werden.

17

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist im Bereich Rechtsverluste infolge strafrechtlicher Verurteilungen in der EU noch nicht allgemein zur Anwendung gekommen. In der diesbezüglichen Mitteilung spricht sich die KOM für einen vermehrten Informationsaustausch und ein sektorielles Vorgehen aus (KOM (2006) 73 endg.). Die KOM sieht im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (KOM-Mitteilung – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms, KOM (2010) 171 endg., S. 20) einen Legislativvorschlag zur gegenseitigen Anerkennung von Rechtsverlusten vor.

2. Verhinderung von Kompetenzkonflikten (Abs. 1 UAbs. 2 lit. b)

18

Den einzelstaatlichen Behörden steht es derzeit frei, in einem bestimmten Fall über dieselbe Tat derselben Person parallel zu den Strafverfolgungsmaßnahmen Behörden anderer MS eigene Ermittlungen anzustellen. Daraus kann es hinsichtlich der strafgerichtlichen Zuständigkeit als auch in Bezug auf das anwendbare Strafrecht zu Überschneidungen der Zuständigkeitsbereiche der MS kommen, die gem. Abs. 1 UAbs. lit. b zu verhindern bzw. beizulegen sind.

19

Die einzige rechtliche Schranke ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung („ne bis in idem“), das insbes. in Art. 50 GRCh und in Art. 54 –58 des SDÜ niedergelegt ist.In Rahmen des SDÜ ist der Begriff „dieselbe Tat“ vom EuGH dahin ausgelegt worden, dass er nur auf die tatsächliche Handlung abstellt, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, und einen Komplex konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände umfasst (vgl. etwa EuGH, C‑238/99 P, C-244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P, C‑251/99 P, C‑252/99 P, C‑254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij NV (LVM) u. a./KOM, Slg. 2002 I‑8375; zu Art. 54 des SDÜ: EuGH, C‑187/01, Gözütok u. C‑385/01, Brügge, Slg. 2003 I‑1345; C-436/04, van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333; , C-297/07, Klaus Bourquain, Slg. 2008, I-9425; vgl. Zeder, 260, m.w.N. und SA v. 16.11.2010 der GAin Kokott, C-17/10, Toshiba Corporation u. a., Slg. 2011, I-0000, Rn. 97 ff.). Diese Auslegung von Art. 54 SDÜ gilt auch für Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI zum Europäischen Haftbefehl (EuGH, 16.11.2010, C-261/09, Gaetano Mantello, Slg. 2010, I-0000, Rn. 40).

Nach Art. 50 GRCh findet die Regel „ne bis in idem“ nicht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer MS Anwendung. Art. 54 SDÜ soll verhindern, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird. Insbes. impliziert das in Art. 54 SDÜ aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der MS in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder MS die Anwendung des in den anderen MS geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationales Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (EuGH, C‑187/01, Gözütok u. C‑385/01, Brügge, Slg. 2003 I‑1345, Rn. 33). Dieser Grundsatz verhindert jedoch keine Kompetenzkonflikte, wenn in zwei oder mehr MS parallel Strafverfolgungsmaßnahmen laufen. Er kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Strafverfahren in einem MS mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet wurde.

20

In ihrem Grünbuch über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz „ne bis in idem“ in Strafverfahren (KOM (2005) 696 endg., ABl. 2003 C 100/24) skizziert die KOM die Möglichkeiten zur Einführung eines Verweisungsverfahrens, das die Bestimmung des am besten geeigneten Strafgerichts erleichtern würde. Gleichzeitig wird auch eine etwaige Neugestaltung des Grundsatzes „ne bis in idem“ erörtert.

21

Der Rahmenbeschluss 2009/948/JI zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. 2009 L 328/42) zielt darauf ab, parallele Strafverfahren zu verhindern. Dieser sieht eine Notifikationspflicht vor bei Ermittlungs- und Strafverfahren mit Bezug zu mindestens einem anderen MS. Dieser Rahmenbeschluss soll allerdings nicht zur Lösung negativer Kompetenzkonflikte dienen, d. h. von Fällen, in denen kein MS seine Zuständigkeit für die begangene Straftat begründet hat.

22

Ein Entwurf für gemeinsame Regelungen für die Übertragung von Strafverfahren auf einen anderen MS (Ratsdok. 16437/09) ist nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch nicht neu eingebracht worden.

3. Weiterbildung (Abs. 1 UAbs. 2 lit. c)

23

Durch Art. 82 Abs. 1 lit. c wird der EU erstmals im Hinblick auf die justizielle Zusammenarbeit bei Strafsachen die ausdrückliche Befugnis verliehen, Weiterbildungsmaßnahmen von Angehörigen der Rechtsberufe und der Rechtspflege zu fördern.

24

In ihrer Mitteilung „Förderung des Vertrauens in eine EU-weite Rechtspflege – Eine neue Dimension der justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene“ (KOM (2011) 551 endg.) hat die KOM ihre diesbezüglichen zukünftigen Vorhaben und Handlungsprioritäten festgelegt.

Auch wenn Art. 82 Abs. 1 lit. c explizit nur Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete aufführt, verfolgt die KOM das Ziel, alle Rechtspraktiker als Zielgruppe anzusprechen, darunter ausdrücklich auch Rechtsanwälte oder andere Vertreter der Rechtsberufe wie bspw. Notare oder Gerichtsvollzieher. Dies wird vom Rat begrüßt (s. Schlussfolgerungen des Rates zur justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene, ABl. 2011 C 361/7).

Durch vorrangige Berücksichtigung im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (vgl. KOM-Vorschlag für eine VO zur Auflegung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020, KOM (2011) 759 endg.) soll bis zum Jahr 2020 die Aus- und Fortbildung von mehr als 20.000 Rechtspraktikern pro Jahr erreicht werden.

4. Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Justizbehörden (Abs. 1 UAbs. 2 lit. d)

25

Die herkömmliche Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Justizbehörden soll auch weiterhin erleichtert und beschleunigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Rechtshilfe in Strafsachen bei Gerichtsverfahren und bei der Vollstreckung von Entscheidungen. Die bisherige EU-Praxis zielt insbesondere auf Verfahrensvereinfachungen und Erleichterungen bei materiellen Voraussetzungen ab (vgl. Zeder, 255).

26

Die KOM in ihrer Mitteilung „Eine europäische Strategie für die e-Justiz“ (KOM (2008) 329 endg.) hat einen verstärkten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in der Justiz vorgeschlagen, um auch allgemein den Zugang zum Recht in der EU zu erleichtern. Inzwischen enthält das Europäische Justizportal (e-justice.europa.eu) als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich vielfältige Informationen über die verschiedenen Justizsysteme in den MS.

27

Mit der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI (ABl. 1996 L 105/1) wurde ein Rahmen für die Entsendung oder den Austausch von Richtern/Staatsanwälten bzw. Beamten mit besonderer Sachkunde im Bereich der Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit zwischen MS auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen geschaffen. Die Aufgaben dieser Verbindungsrichter/-staatsanwälte umfassen i.d.R. sämtliche Tätigkeiten, durch die alle Formen der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich, insbes. durch die Herstellung direkter Kontakte mit den zuständigen Dienststellen und den Justizbehörden des Aufnahmestaats, gefördert und beschleunigt werden sollen.

28

Mit der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI (ABl. 1998 L191/4), ersetzt durch Beschluss 2008/976/JI (ABl. 2008 L 348/130), wurde das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen errichtet (EJN; www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/). Jeder MS hat eine oder mehrere Kontaktstelle(n) für das EJN aus der für die internationale justizielle Zusammenarbeit verantwortlichen zentralen Behörde sowie aus Gerichten und Staatsanwaltschaften benannt. Über diese Kontaktstellen sollen insbesondere rechtliche und praktische Informationen über die Rechtshilfe in Strafsachen in anderen MS ausgetauscht werden. Das justizielle Netz ist auch in die Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in Strafsachen (Gemeinsame Maßnahme 98/427/JI, ABl. 1998 L 191/1) einbezogen, die die Effektivität bei der Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von anderen MS sichern soll. Das EJN-Sekretariat ist im Sekretariat von Eurojust angesiedelt (s. Art. 85).

29

Das Übereinkommen v. über die Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. 2000 C 197/5) regelt Formvorschriften und Verfahren bei Rechtshilfeersuchen ebenso wie z.B. die zeitweilige Überstellung bereits Inhaftierter zu Ermittlungszwecken und die Vernehmung per Videokonferenz. Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten. Es enthält in Art. 13 Regelungen zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen und tritt insofern neben den Rahmenbeschluss 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsteams (ABl. 2002 L 162/1). Das Übereinkommen wird ergänzt durch das Protokoll über die Rechtshilfe bei Auskunftsersuchen und bei der Überwachung von Bankkonten und Bankgeschäften (ABl. 2001 C 326/1).

30

Die MS haben das Übereinkommen des Europarates v. (SEV 141) über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ratifiziert. Das Übereinkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Einziehungsentscheidungen einer anderen Vertragspartei anzuerkennen und zu vollstrecken. Mit dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI wurden Bestimmungen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen aus Erträgen von Straftaten festgelegt (ABl. 2001 L 182/1; s. auch KOM-Umsetzungsbericht KOM (2004) 230 endg.). Nach diesem Rahmenbeschluss sind die MS des Weiteren verpflichtet, zu den Einziehungsbestimmungen des Übereinkommens des Europarates keine Vorbehalte geltend zu machen oder aufrechtzuerhalten, sofern die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr belegt werden kann. Darüber hinaus soll Rahmenbeschluss 2005/212/JI (ABl. 2005 L 68/49) sicherstellen, dass alle MS über effiziente Vorschriften für die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten verfügen (s. dazu Umsetzungsbericht KOM (2007) 805 endg.). Die KOM hat vorgeschlagen, beide Rahmenbeschlüsse teilweise durch eine RL über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU zu ersetzen (KOM (2012) 85 endg.).

31

Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den MS (ABl. 2009 L 93/23) ersetzt den bisherigen Ratsbeschluss 2005/876/JI (ABl. 2005 L 322/33) und legt u. a. die Pflichten eines Urteils-MS fest, dem Herkunfts-MS Informationen über gegen dessen Staatsangehörige ergangene Verurteilungen durch Formblatt zu übermitteln. Darauf gestützt wurde mit Beschluss 2009/316/JI das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) eingerichtet (ABl. 2009 L 93/33). Das ECRIS ist ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das auf dem Austausch zwischen den bestehenden Strafregisterdatenbanken der einzelnen MS auf elektronischem Wege in einem Standardformat beruht.

Die KOM prüft, inwieweit dieser Informationsaustausch auf strafrechtlich verurteilte Drittstaatsangehörige auszuweiten ist (vgl. KOM (2009) 262 endg.).

32

Art. 7 des Ratsbeschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbes. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. 2008 L 210/1), der den zwischen einigen MS zwischenstaatlich abgeschlossenen sog. Prümer Vertrag (BGBl. 2006 II S. 626) in Rechtsrahmen der EU überführt, sieht Rechtshilfe u.a. durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials und Übermittlung des dabei gewonnenen DNA-Profils vor.

33

Die Auslieferung von Straftätern ist zwischen den MS der EU aufgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren (ABl. 2002 L 190/1) zwar abgeschafft. Allerdings hat das Auslieferungsverfahren weiterhin Bestand im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie zwischen den MS in den Fällen, in denen das Verfahren des Europäischen Haftbefehls ausnahmsweise nicht anwendbar ist, insbes. aufgrund des zeitlichen Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses.

In diesen Fällen richtet sich die Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen v. , das für die Schengen-Vertragsstaaten durch die Art. 59–66 SDÜ modifiziert wurde. Am wurde als Ergänzung dazu das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den MS mit einem Rechtsakt des Rates festgestellt und am gleichen Tag von allen MS unterzeichnet (ABl. 1996 C 313/11; s. auch den erläuternden Bericht, ABl. 1997 C 191/13). Auf ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren bei Zustimmung des ersuchten Staates und der auszuliefernden Person einigten sich die MS im Übereinkommen v. (ABl. 1995 C 78/2).

34

Zwischen der EU und den USA sind völkerrechtliche Abkommen über Auslieferung (ABl. 2003 L 181/27) und über Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. 2003 L 181/34) seit in Kraft (zur Unterzeichnung s. Ratsbeschluss v. , ABl. 2003 L 181/25; zur Genehmigung Ratsbeschluss v. ; Ratsdok. 7746/09; vgl. auch BGBl. II 2007, 1618):.

35

Das zwischen der EU und Japan geschlossene Rechtshilfeabkommen in Strafsachen (ABl. 2010 L 39/19) ist seit in Kraft (ABl. 2010 L 343/1).

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