Suchen Kontrast Hilfe
Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

1. Allgemeine Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1290/2005

Artikel 40

(ex-Artikel 34 EGV)

(1)

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.

Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:

  1. gemeinsame Wettbewerbsregeln,

  2. bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen,

  3. eine europäische Marktordnung.

(2)

Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.

Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union auszuschließen.

Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.

(3)

Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 34 EGV

1. Allgemeine Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1290/2005

120

Nach einem langen Streit über die Modalitäten der Finanzierung ab dem Ende der Übergangszeit 1969 wurde zusammen mit dem Luxemburger Kompromiss die weitere Ausgestaltung der Agrarfinanzierung durch die VO (EWG) Nr. 729/70 (ABl. 1970 L 94/13) beschlossen. Dieser VO folgte die im Rahmen der GAP-Reform 1999 beschlossene VO (EG) Nr. 1258/1999 (ABl. 1999 L 160/103), die nach dem Auslaufen der zeitgleich verabschiedeten Finanziellen Vorausschau 1999 bis 2006 ab 2007 durch die VO (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. 2005 L 209/1) ersetzt wurde (vgl. zu dieser Eiden , GS Bleckmann, 109, und allg. grundlegend Mögele , Die Behandlung fehlerhafter Agrarausgaben, 1997). Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1290/2005 hob zugleich die bis dahin noch gültige VO Nr. 25 auf. Die jeweilige Agrarfinanzierungs-VO ist in das allg. Haushaltsrecht der EU eingebunden. Zu erwähnen ist insofern vor allem die VO (EG) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der EU (ABl. 2002 L 248/1; vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu Art. 310 ff.).

121

Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1290/2005 sind an die Stelle des EAGFL mit seinen beiden Abteilungen Garantie und Ausrichtung der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft ( EGFL) und der ELER (vgl. Art. 39 Rn. 27) getreten . Übergangsvorschriften sind in den Art. 38 ff. VO (EG) Nr. 1290/2005 enthalten. Die damit erstmals getrennten Fonds sind nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1290/2005 erneut nicht rechtlich selbständig, sondern Bestandteil des Haushaltsplans der EU. Auch diese beiden Fonds können damit nicht selbständig klagen und verklagt werden. Soweit die Bezeichnung der beiden Fonds erstmalig von der Begrifflichkeit des Abs. 3 abweicht, ist diese Abweichung unschädlich, da Abs. 3 keine zwingende Bezeichnung festlegen will, sondern die Begrifflichkeit lediglich verwendet, um den Charakter der Fonds zu umschreiben (vgl. zu der Erwähnung der Abteilung Ausrichtung des EAGFL in Art. 175 Abs. 1 S. 3 Art. 39 Rn. 29).

122

Als Ausgaben des EGFL normiert Art. 3 VO (EG) Nr. 1290/2005 zwei Gruppen. In geteilter Mittelverwaltung zwischen EU und MS werden a) Ausfuhrerstattungen, b) Agrarmarktinterventionen, c) Direktzahlungen sowie d) in Form einer „finanziellen Beteiligung“ der EU Informations- und Absatzfördermaßnahmen in Bezug auf den Binnen- und Drittlandsmarkt finanziert. Als Agrarmarktintervention kann dabei jede im Rahmen der EU-Agrarmarktorganisation vorgesehene Marktmaßnahme angesehen werden, die keine der anderen drei genannten Maßnahmen darstellt. In zentraler Mittelverwaltung der EU können demgegenüber Maßnahmen im Bereich a) des Veterinär-, Lebensmittel-, Futtermittel- und Pflanzenschutzes in Form einer „finanziellen Beteiligung“ der EU, b) der von der KOM oder internationalen Organisationen selbst durchgeführten Absatzförderung, c) der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft, d) der landwirtschaftlichen Buchführung, e) der landwirtschaftlichen Erhebungen sowie f) der Fischereimärkte finanziert werden. Art. 4 VO (EG) Nr. 1290/2005 definiert als Ausgaben des ELER in zwischen EU und MS geteilter Mittelverwaltung „die finanzielle Beteiligung“ der EU an den „Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum“, soweit diese auf den ELER verweisen. Art. 5 VO (EG) Nr. 1290/2005 nennt ergänzend einige Maßnahmen der KOM, die die Instrumente der GAP begleiten, als aus beiden Fonds finanzierungsfähig. Seit 2008 sind nach Art. 44a VO (EG) Nr. 1290/2005 sämtliche Empfänger von Mitteln aus den beiden Fonds einschließlich der jeweils erhaltenen Beträge von den MS nachträglich zu veröffentlichen. Die genauen Modalitäten sind in der KOM-Durchführungs-VO (EG) Nr. 259/2008 (ABl. 2008 L 76/28) enthalten. In Deutschland, das dazu ergänzend das Agrar- und Fischereifonds-Informationsgesetz (BGBl. 2008 I S. 2330; AFLG) erlassen hat, ist es daraufhin zu zahlreichen Gerichtsverfahren betreffend die Frage der Verhältnismäßigkeit und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichungen gekommen, die zu zwei EuGH-Vorabentschei­dungsverfahren geführt haben. In diesen ist der Veröffentlichungszwang für Daten natürlicher Personen als unverhältnismäßig und damit nichtig eingestuft worden (EuGH, , C-92/09 u. C-93/09, Schecke u. Eifert, Slg. 2010, I-11063, Rn. 77 ff.; vgl. Belger, Agrarbeihilfenrecht, 177 ff.; Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, 2012, 57 ff.; Huber/Kristoferitsch, Beihilfenrecht Jahrbuch 2011, 517; Norer/Prichenfried, FS Holzer, 59; Norer, AUR 2011, 45).

123

Wie diese Auflistung der Ausgabenmöglichkeiten finden sich auch andere im Laufe der Zeit entwickelte Elemente des bisherigen Agrarfinanzierungssystems in der VO (EG) Nr. 1290/2005 wieder. Art. 6 i.V.m. Art. 10 VO (EG) Nr. 1290/2005 normiert das Zahlstellensystem , das beinhaltet, das Fondsausgaben durch die MS nur von sog. Zahlstellen getätigt werden dürfen, deren Pflichten anhand von 5 Kriterien festgelegt sind und die von den MS zugelassen werden müssen. Soweit ein MS mehrere Zahlstellen zulässt, hat er eine Koordinierungsstelle einzurichten. Sobald eine Zahlstelle ihren Pflichten nicht nachkommt, ist ihr nach einer Fristsetzung zur Beseitigung des Pflichtverstoßes die Zulassung zu entziehen. In Deutschland existieren Zahlstellen auf Länderebene und auf Bundesebene (HZA Hamburg-Jonas für Ausfuhrerstattungen und die BLE vor allem für die Intervention). Das Zahlstellensystem hat zur Folge, dass die finanzielle Abwicklung gegenüber den Marktbeteiligten allein durch nationale Behörden erfolgt. Daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten sind dementsprechend vor nationalen Gerichten zu führen. Die KOM kann nur nach Maßgabe des nationalen Rechts an diesen Verfahren beteiligt werden (vgl. etwa § 66 ZPO). Daneben gibt es nach Art. 7 VO (EG) Nr. 1290/2003 sog. bescheinigende Stellen, die „die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen“ bescheinigen. Art. 8 VO (EG) Nr. 1290/2005 sieht vor, dass die MS sämtliche für die Überprüfung der von ihnen vorgenommenen Fondsausgaben relevanten Informationen und Unterlagen der KOM zu übermitteln haben.

124

Art. 11 VO (EG) Nr. 1290/2005 enthält eine horizontale Vollauszahlungsklausel , die lediglich unter dem Vorbehalt abweichenden EU-Rechts steht. Sämtliche gleich lautenden Vollauszahlungsklauseln (vgl. etwa im Rahmen der Direktzahlungen Rn. 75) könnten daher gestrichen werden. Zu einer früheren derartigen Klausel hat der EuGH entschieden, dass damit den MS vor allem die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Durchführung der Beihilferegelung verboten wird, soweit derartige Gebühren nicht ausdrücklich im EU-Recht vorgesehen sind (EuGH, C‑36/97 u. C‑37/97, Kellinghusen u. Ketelsen, Slg. 1998, I‑6337/6359; C‑247/98, Griechenland/KOM, Slg. 2001, I‑1/45; C‑300/02, Griechenland/KOM, Slg. 2005, I‑1341/1380). Soweit Gebühren ausnahmsweise ohne nähere Konkretisierung im EU-Recht gestattet sind, müssen sie den Gebühren für vergleichbare Tätigkeiten entsprechen und dürfen von ihrer Höhe her nicht geeignet sein, von der Durchführung der Vorhaben, die durch die Begünstigung gefördert werden sollen, abzuhalten (vgl. EuGH, Rs. 233/81, Denkavit, Slg. 1982, 2933/2944). Generell zulässig ist die Aufrechnung mit staatlichen Gegenforderungen etwa steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Art (vgl. EuGH, C‑132/95, Jensen, Slg. 1998, I‑2975/3022). Soweit im EU-Recht Zahlungsfristen gegenüber Marktbeteiligten vorgesehen sind und diese Fristen überschritten werden, sind nach Art. 16 VO (EG) Nr. 1290/2005 im Bereich des EGFL die entsprechenden Mittel prinzipiell nicht gegenüber den MS erstattungsfähig, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Daten werden geladen...