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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Sonderwege von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich

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Folgende Protokolle sind für die Sonderrolle der genannten Staaten von Bedeutung:

1. Protokolle

Protokoll (Nr. 20) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich und Irland

Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks. Nummerierung der Protokolle entsprechend ABl. 2008 C 115 S. 201 ff.

2. Kommentierung

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Dem Vereinigten Königreich , Irland und Dänemark gingen die umwälzenden Neuerungen des Amsterdamer Vertrags entschieden zu schnell und entschieden zu weit. Die drei Staaten haben deshalb während der Amsterdamer Regierungskonferenz umfangreiche Vorbehalte gegen die neue europäische Justiz- und Innenpolitik geltend gemacht. Gem. der Protokolle Nr. 20 bis 22 (Nr. 3 bis 5 zum Amsterdamer Vertrag) nehmen sie eine Sonderrolle ein. Zunächst fand sich in ex-Art. 69 EG eine auf die Protokolle verweisende primärrechtliche Vorschrift. Mit dem Vertrag von Lissabon ist diese Bestimmung entfallen, auch um einen einfachen „Eintritt“ der drei Staaten in alle Bestimmungen zum RFSR zu ermöglichen.

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a) Protokoll Nr. 22: Vor dem Hintergrund von Bestimmungen der dänischen Verfassung, nach denen in den Bereichen Justiz und Inneres besondere Parlamentsmehrheiten oder gar Volksentscheide für Souveränitätseinschränkungen erforderlich sind, und vor dem Hintergrund des Verfassungsvorbehalts in Folge des Maastricht-Referendums v. (vgl. ABl. C 348/1), beteiligt sich Dänemark in rechtlicher und finanzieller Hinsicht grds. nicht an Titel V (Art. 1–3). Ausgenommen sind die Bestimmungen zur Visumspflicht für Drittstaatsangehörige und zur einheitlichen Visumsgestaltung (Art. 6). Nicht berührt sind diejenigen – bisher intergouvernementalen – Rechtsakte der EU auf dem Gebiet der PJZS, die vor dem Inkrafttreten des AEUV angenommen oder geändert wurden (Art. 2). Hinsichtlich des Schengen-Prozesses, an dem Dänemark – wie auch Island und Norwegen – trotz dessen Vergemeinschaftung weiter beteiligt ist (ABl. 2000 L 309/24), kann Dänemark einzelne Maßnahmen umsetzen und sich damit völkerrechtlich binden (Art. 4). Diese besondere Rechtsstellung Dänemarks kommt auch in Art. 3 des „Schengen-Protokolls“ (vgl. dazu Rn. 13 ff.) zum Ausdruck.

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Neben der besonderen Schengen-Regelung kann Dänemark teilweise oder insgesamt vom Protokoll zurücktreten (opt-in; Art. 7), so dass es dann auch den bis dahin entstandenen acquis communautaire pauschal übernehmen würde. Weiter bietet Art. 8 des Protokolls die Möglichkeit, ein opt-in-Modell für alle Maßnahmen betreffend des RFSR zu wählen und Teil I des Protokolls durch dessen Anhang zu ersetzen, der den Regelungen betreffend des Vereinigten Königreichs und Irland nachgebildet ist. Zwingende Rechtsfolge wäre die Übernahme des Schengen-Besitzstandes (Art. 8 Abs. 2), nicht aber die unbedingte Teilnahme an seiner Erweiterung oder Änderung (vgl. Anhang Art. 6).

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b) Protokoll Nr. 20: Das Vereinigte Königreich und Irland bilden schon seit den 1920er Jahren insoweit eine Passunion, als sie gegenseitig auf Grenzkontrollen verzichten. Dieses „einheitliche Reisegebiet“ (Common Travel Area) darf von den beiden Ländern – unter Einschränkung der Freizügigkeit im Binnenmarkt gem. Art. 26 f. – aufrechterhalten werden. Ungeachtet auch der Maßnahmen nach Art. 77 dürfen die Inselstaaten mithin weiterhin Grenzkontrollen durchführen, wie umgekehrt auch die anderen MS hinsichtlich des Vereinigten Königreichs und Irlands.

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c) Protokoll Nr. 21: Das Vereinigte Königreich und Irland nehmen grds. nicht an sonstigen Maßnahmen gem. Titel V teil, d.h. diese (sowie zu den Maßnahmen ergangene Entscheidungen des EuGH) entfalten ihnen gegenüber keinerlei Rechtswirkungen. Dies gilt auch in finanzieller Hinsicht (Art. 2 u. 5). Die beiden Staaten können sich aber direkt an bestimmten Maßnahmen beteiligen (opt-in; Art. 3), allerdings nur ohne hierbei unangemessene Verzögerungen für die anderen MS zu verursachen (Abs. 2). Auch steht es ihnen frei, sich jederzeit nachträglich (bei sinngemäßer Anwendung der Regelungen der verstärkten Zusammenarbeit; vgl. Art. 331 Abs. 1) an spezielle Maßnahmen anzuschließen (Art. 4). Das System des opt-in gilt auch bei einer Änderung von Maßnahmen, die für die beiden Staaten bindend sind, so dass hier die Geltung unterschiedlichen EU-Rechts im Verhältnis zwischen den MS angelegt ist (Art. 4a). Irland hat das Recht, insgesamt vom Protokoll zurücktreten (Art. 8), so dass in diesem Fall Titel V in vollem Umfang für Irland Geltung erlangen würde.

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