Suchen Kontrast Hilfe
Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 146 (Beschäftigungspolitik der Mitgliedsstaaten)

Artikel 146

(ex-Artikel 126 EGV)

(1)

Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union zur Erreichung der in Artikel 145 genannten Ziele bei.

(2)

Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 148 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 126 EGV

Kommentar Art. 146

1

Abs. 1 enthält zunächst eine Grundaussage für die Beschäftigungspolitik, und zwar, dass die MS für „ihre“ Beschäftigungspolitik zuständig und verantwortlich sind, aber zur Verwirklichung der Ziele der EU i.S.d. Art. 145 beitragen müssen. Für die im Prinzip nationalen Beschäftigungspolitiken gelten danach unionsrechtliche Vorgaben und Verpflichtungen. Sie sind in die EU-Ziele eingebunden und unterliegen einer Unionsdisziplin, die in Art. 145–148 konkretisiert wird. Danach ändert der AEUV nicht die primäre Verantwortlichkeit der MS für die Beschäftigung, begründet aber unionsrechtliche Rahmenbedingungen und aktiv einsetzbare Instrumente (Art. 148 Abs. 2), mit denen die Beachtung der Unionsdisziplin bis zu einem gewissen Grade durchgesetzt werden kann.

2

Abs. 1 verpflichtet weiterhin die MS, mit ihrer Beschäftigungspolitik zur Verwirklichung der Vertragsziele der koordinierten Beschäftigungsstrategie beizutragen. Die jeweiligen nationalen Strategien müssen hierbei im Einklang mit den gemeinschaftlichen Grundzügen der Wirtschaftspolitik stehen, die der Rat einmal jährlich in Form einer Empfehlung verabschiedet. Wie in Art. 148 Abs. 2 S. 2 wird dabei ein Gleichgewicht zwischen makroökonomischen und arbeitsmarktpolitischen Aspekten bei der Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie normiert. Um dieses Gleichgewicht sowie eine größere Kohärenz zwischen den bisher getrennten Leitlinien zum Ausdruck zu bringen, hat der ER im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Lissabon-Strategie auf seiner Tagung in Brüssel am 22./ beschlossen (Ziff. 39 b der Schlussfolgerungen), dass der Rat in Zukunft „integrierte Leitlinien“ annimmt. Am hat der Rat deshalb erstmals Integrierte Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung 2005 – 2008 verabschiedet (ABl. 2005 L 21/28).

3

Gem. Abs. 2 wird mit der Formulierung „die MS betrachten die Förderung der Beschäftigung“ zunächst zum Ausdruck gebracht, dass grds. die Zuständigkeit und Verantwortung für die Beschäftigungspolitik bei den MS liegt (Art. 127 Abs. 1 S. 3). Gleichzeitig wird jedoch gesagt, dass die Förderung der Beschäftigung „eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse“ ist.

4

Dieser Begriff beinhaltet die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der anderen MS und der EU und im Konfliktfall die Verpflichtung, unter mehreren beschäftigungspolitischen Maßnahmen diejenigen zu wählen, die den Interessen der Partner am wenigsten schaden. Außerdem ergibt sich daraus das Recht für die MS und die KOM, die beschäftigungspolitischen Aktivitäten anderer MS zum Gegenstand von Erörterungen im Rat zu machen und somit auf die Unionsverträglichkeit der nationalen Politiken zu drängen.

5

Die Abstimmungspflicht erfolgt nach Maßgabe des Art. 146 unter „Berücksichtigung“ der einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner für den Arbeitsmarkt und die Beschäftigung. Wenn das Beschäftigungskapitel die Tarifautonomie damit auch nicht auf der Ebene des AEUV verankert, so kommt mit der Formulierung doch zum Ausdruck, dass die Europäische Beschäftigungsstrategie die Rechte der Sozialpartner nicht nur berücksichtigen will, sondern muss (s. auch Art. 150 Rn. 3). Die Berücksichtigungspflicht bietet einen Maßstab für die Auflösung des Spannungsverhältnisses (zu dem Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und Tarifautonomie allg. vgl. Dieterich, in Erf. Kommentar, 11.Aufl., Einleitung GG Rn.112) zwischen der Abstimmung der Tätigkeiten der MS im Rat und der Tarifautonomie. Sie darf aber nicht so verstanden werden, dass das Beschäftigungskapitel die Tarifautonomie „unberührt“ lässt (a.A. Kreßel, in Schwarze (Hrsg.) Art. 126 EG Rn.1).

Daten werden geladen...