Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Abs. 1
Artikel 12
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)
Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2)
Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
II. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Abs. 1
1. Schutzbereich
2
Persönlich umfasst der Schutzbereich jede Person und damit alle natürliche Personen. Weiterhin sind auch Vereinigungen vom Schutzbereich des Grundrechts mitumfasst. Dabei werden mindestens zwei Personen vorausgesetzt, die sich assoziieren (Heselhaus/Nowack, § 27 Rn. 9 ff, § 28 Rn. 8). Ebenso können sich juristische Personen auf die Versammlungsfreiheit berufen (Mann/Riepke in EuGRZ 2004, 130 f.).
3
Unter Versammlung versteht man eine freie und friedliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinsamen Zweckverfolgung (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 12 Rn. 14). Frei ist eine Versammlung, wenn sie nicht staatlich angeordnet ist (Jarass, § 17 Rn. 7). Unfriedlich ist schon jede Verhaltensweise, die einen anderen irgendwie beeinträchtigt. Geschützt werden die Organisation, die An- und Abreise, sowie die Versammlung selbst. Umfasst wird die Freiheit, den Ort, die Dauer, das Ende der Veranstaltung, sowie sonstige Modalitäten der Versammlung selbst zu bestimmen (Villiger Handbuch der EMRK Rn. 634). Negativ wird die Freiheit geschützt auch fernbleiben zu können und sich nicht versammeln zu müssen (Rixen in Tettinger/Stern Art. 12 Rn. 4).
4
Eine Vereinigung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder freiwillige Zusammenschluss einer organisierten Personenmehrheit zu einem gemeinsamen Zweck (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 12 Rn. 15). Geschützt wir das Recht eine Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten und sich in ihr zu betätigen. Negativ wird aber auch das Recht geschützt ihr fernzubleiben. Die Aufzählung des politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereiches ist nicht abschließend, sondern unterstreicht die Bedeutung dieser Bereiche und den Schutz der Vereinigungsfreiheit für diese.
Die Vereinigungsfreiheit ist dabei ein Doppelgrundrecht, geschützt wird nicht nur die individuelle Vereinigungsfreiheit, sondern ebenfalls die kollektive und damit die Betätigungsfreiheit der Vereinigung selbst (Pünder in Ehlers, § 16.2 Rn. 39).
5
Als besondere Form der Vereinigungsfreiheit ist die Freiheit, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, hervorgehoben erwähnt. Die Koalitionsfreiheit ist als Doppelgrundrecht ausgestaltet und umfasst neben der individuellen Freiheit die Grundrechtsposition der Gewerkschaft selbst (Maurahn in Ehlers, § 4 Rn. 85). Geschützt wird negativ ebenfalls die Freiheit, Gewerkschaften fernzubleiben (Ruffert in Callies/Ruffert Art. 13 Rn. 15).
2. Eingriff
6
Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit liegt bei jeder Verkürzung des Schutzbereichs vor. Dies ist der Fall, wenn das geschützte Verhalten faktisch, mittel- oder unmittelbar behindert oder unmöglich gemacht wird.
Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit liegen insbes. vor, wenn an die Mitgliedschaft in einer Vereinigung erhebliche nachteilige Folgen geknüpft werden (Jarass, § 17 Rn. 27). Die Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung stellt einen Eingriff in die negative Vereinigungsfreiheit dar. Davon nicht erfasst ist die Mitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband (EGMR, Le Compte, Van Leuven und de Meyere in EuGRZ 1981, 551).
3. Rechtfertigung des Eingriffs
7
Die Rechtfertigung des Eingriffs richtet sich gemäß Art. 52 Abs. 3 nach den Schranken von Art. 11 Abs. 2 EMRK: „Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.“