Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Sanktionen bei Missachtung des Erst-Urteils (Abs. 2)
Artikel 260
(ex-Artikel 228 EGV)
(1)
Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2)
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren lässt den Artikel 259 unberührt.
(3)
Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage nach Artikel 258, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 228 EGV
II. Sanktionen bei Missachtung des Erst-Urteils (Abs. 2)
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Die aus dem (Erst-)Urteil des EuGH erwachsenden Verpflichtungen sind nicht zwangsweise durchzusetzen. Hat der betreffende MS die sich aus dem Urteil des EuGH ergebenden Maßnahmen nicht ergriffen, kann aber die KOM, abgesehen von politischen Einwirkungsmöglichkeiten im Rat, der Mobilisierung der öffentlichen Meinung, insbes. die Befassung des EP oder der nationalen Parlamente, der Herausgabe von Presseverlautbarungen sowie der Aufnahme von direkten Kontakten mit der Regierung oder des zuständigen Fachministers des betreffenden MS, gem. Art. 260 Abs. 2 den EuGH erneut anrufen und dieses Mal auch die Verhängung einer Sanktion vorsehen. Konkret beantragt die KOM in diesem Zweitverfahren die Feststellung, dass der betreffende MS die sich aus dem (Erst-) Urteil des EuGH ergebenden Maßnahmen nicht getroffen und damit gegen seine Verpflichtung aus Art. 260 Abs. 1 verstoßen hat, und verbindet diesen Feststellungsantrag mit einem Sanktionsantrag, in dem die KOM die Höhe des von dem betreffenden MS zu zahlenden Pauschalbetrags und/oder Zwangsgelds benennt, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
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Dieses Verfahren ist mit dem Vertrag von Lissabon erheblich vereinfacht und damit verkürzt worden. Verzichtet wird nunmehr auf das Erfordernis der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die KOM vor Klageerhebung; es genügt, dass die KOM dem betreffenden MS vor Klageerhebung Gelegenheit zur Äußerung gibt.
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Auch in diesem Verfahren verfügt die KOM über ein Ermessen, ob sie den EuGH anruft. Entscheidet sie sich aber für eine Klageerhebung, so muss sie sich zur Sanktion und deren Höhe äußern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die KOM in allen Fällen die Verhängung einer Sanktion beantragen muss. Wenn die Umstände es rechtfertigen (minder schwerer Verstoß, geringe Wahrscheinlichkeit eines neuen Verstoßes), kann die KOM von einem derartigen Antrag absehen, muss diese Entscheidung allerdings begründen.
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Als Sanktionsmittel stehen der Pauschalbetrag und das Zwangsgeld zur Verfügung. Beide Maßnahmen dienen demselben Zweck, nämlich einen säumigen MS zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und dienen damit der wirksamen Anwendung des EU-Rechts. Das Zwangsgeld besteht aus der Summe der Tagessätze, die ein MS zu zahlen hat, wenn er einem Urteil des EuGH nicht nachkommt. Es wird fällig mit dem Tag, an dem das zweite Urteil des EuGH dem betreffenden MS zur Kenntnis gebracht wird, und entfällt erst am Tage der Beendigung des Vertragsverstoßes. Mit dem Pauschalbetrag wird die nach dem ersten Urteil des EuGH anhaltende Vertragsverletzung, soweit sie einen schweren und strukturellen Charakter aufweist, sanktioniert. Dem MS soll bei gerichtlich festgestellten Vertragsverletzungen von einigem Gewicht jeder Anreiz genommen werden, mit der Beseitigung des Vertragsverstoßes bis zum Erlass des zweiten Urteils zuzuwarten. Der Pauschalbetrag besteht dabei wie das Zwangsgeld aus der Summe der Tagessätze, die für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit zu zahlen gewesen wären.
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Ob die eine oder die andere dieser beiden Maßnahmen angewandt wird, hängt von ihrer Eignung zur Erfüllung des verfolgten Zweckes nach Maßgabe der Umstände des konkreten Falles ab. Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen MS zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die Verhängung eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden MS für die privaten und öffentlichen Interessen, insbes., wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat.
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Um eine schnellstmögliche Pflichterfüllung durch den MS nach dem zweiten Urteil herbeizuführen, greift die KOM i.d.R. auf das Zwangsgeld zurück. Bei diesem Ansatz ist es unvermeidbar, dass ein MS bis zum Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgelds durch den EuGH im zweiten Urteil gefahrlos mit dem Verstoß gegen das EU-Recht fortfahren kann. Um einem solchen Untergraben des EU-Rechts entgegenzuwirken, setzt die KOM in ihrer Praxis als Präventivmittel neben dem Zwangsgeld auch den Pauschalbetrag ein. Diese Praxis der kumulativen Anwendung von Zwangsgeld und Pauschalbetrag ist vom EuGH bestätigt worden, insbes. für diejenigen Fälle, in denen die Vertragsverletzung sowohl von langer Dauer war als auch die Tendenz hat, sich fortzusetzen (EuGH, C‑304/02, KOM/Frankreich, Slg. 2005, I-6263, Rn. 82). Dem Einwand, dass in Art. 260 Abs. 2 die Konjunktion „oder“ zwischen den möglichen finanziellen Sanktionen verwendet wird, hat der EuGH entgegengehalten, dass diese Konjunktion in sprachlicher Hinsicht sowohl alternative als auch kumulative Bedeutung haben kann und deshalb in dem Zusammenhang gesehen werden müsse, in dem sie verwendet wird; im Hinblick auf den mit Art. 260 verfolgten Zweck ist die Verwendung der Konjunktion „oder“ nur in einem kumulativen Sinne zu verstehen. Auch den weiteren Einwand, dass bei der kumulativen Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags derselbe Vertragsverletzungszeitraum zweimal berücksichtigt würde und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vorläge, hat der EuGH zurückzuweisen. Da jede Sanktion ihre eigene Funktion hat, sei sie so zu bestimmen, dass diese Funktion erfüllt wird. Folglich werde im Fall einer gleichzeitigen Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags die Dauer der Vertragsverletzung als ein Kriterium unter anderen für die Bestimmung des angemessenen Maßes von Zwang und Abschreckung herangezogen (EuGH, ebd., Rn. 84).
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Die letzte Entscheidung über die zu verhängende Sanktion liegt beim EuGH; die Vorschläge der KOM können den EuGH nicht binden, sondern stellen nur einen nützlichen Bezugspunkt dar (EuGH, C‑387/97, KOM/Griechenland, Slg. 2000, I‑5047, Rn. 42). Dies verstößt nicht gegen den allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, wonach das Gericht nicht über Anträge der Parteien hinausgehen darf; das in Art. 260 Abs. 2 vorgesehene Verfahren ist ein besonderes Verfahren des Unionsrechts, das nicht einem Zivilverfahren gleichgestellt werden kann. Die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds und/oder eines Pauschalbetrags zielt nicht auf den Ausgleich irgendeines von dem betreffenden MS verursachten Schadens ab, sondern soll auf diesen MS wirtschaftlichen Zwang ausüben, der ihn dazu veranlasst, die festgestellte Vertragsverletzung abzustellen (EuGH, C‑304/02, KOM/Frankreich, Slg. 2005, I-6263, Rn. 91). Bei der Ausübung seines Ermessens hat der EuGH das Zwangsgeld/den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass sie den Umständen angepasst sind und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden MS stehen (EuGH, C‑304/02, KOM/Frankreich, Slg. 2005, I-6263, Rn. 103; C‑278/01, KOM/Spanien, Slg. 2003 I‑14141; C‑387/97, KOM/Griechenland, Slg. 2000 I‑5047).