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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Anwendungsbereich

Artikel 184

(ex-Artikel 168 EGV)

Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.

Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 168 EGV

II. Anwendungsbereich

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Art. 184 ist bisher nicht angewandt worden. Ein Zusatzprogramm würde für die von ihm betroffenen einzelnen MS nur dann einen Sinn machen, wenn die EU sich auch i.S.v. Art. 184 S. 1 finanziell an ihm beteiligen würde. Hierzu müssten jedoch auch die an diesem Zusatzprogramm nicht beteiligten MS mindestens mehrheitlich zustimmen. Da diese aber dann einen entsprechenden Ausgleich erwarten würden, hat die KOM von ihrem Initiativrecht bislang noch keinen Gebrauch gemacht.

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Horizont 2020 enthält ebenso wie schon das 7. Rahmenprogramm einen Hinweis darauf, dass zu seiner Durchführung ggf. auch Zusatzprogramme nach Art. 184 dienen können (Erwägungsgrund Nr. 19, KOM (2011) 809 endg., S. 9). Dies lässt den Schluss zu, dass die KOM während der Laufzeit von Horizont 2020 nicht ausschließen will, diese vertraglich vorgesehene Möglichkeit zu nutzen. Konkrete Planungen sind hierfür allerdings nicht bekannt.

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Während bei einer EU-Beteiligung an FuE-Programmen mehrerer MS (Art. 185) die Durchführung nicht in den Händen der KOM liegt, ist demgegenüber ein Zusatzprogramm als Unionsprogramm zu qualifizieren, für dessen Durchführung die KOM zuständig ist. Anders als bei den spezifischen Programmen gelten für Zusatzprogramme nicht die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln. Art. 184 Abs. 2 fordert, dass die EU die Regeln für die Zusatzprogramme festlegt, insbes. hinsichtlich der Verbreitung und des Zugangs anderer MS. Hiermit wird die kritische Frage angesprochen, wie ein Interessenausgleich zwischen den MS, die sich finanziell an dem Zusatzprogramm beteiligen, und denjenigen MS, die nicht unmittelbar, aber doch durch ihren Beitrag zum EU-Haushalt beteiligt sind, aussehen soll. In der erweiterten EU wird die Verständigung auf ein in allen MS gleichförmig durchzuführendes Rahmenprogramm tendenziell schwieriger. Daher könnte langfristig Art. 184 durchaus Chancen bieten, den spezifischen Belangen einzelner Ländergruppen gerecht zu werden, denn nicht alle Forschungsgebiete und Technologieentwicklungen sind für alle MS gleichermaßen von Interesse. So sind fakultative Programme bei der europäischen Weltraumorganisation ständige Praxis. Es gibt zahlreiche Bsp. sowohl in der industriellen Forschung, als auch in der Grundlagenforschung, wo sich jeweils ein unterschiedlicher Kreis von europäischen Staaten zu einer Projekt- oder Programmzusammenarbeit, gelegentlich sogar in auf Dauer angelegten speziellen Organisationen, zusammengefunden hat.

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Zur Überwindung der Fragmentierung der Forschungsanstrengungen infolge nicht miteinander verbundener nationaler Programme und zur Verwirklichung des EFR bietet Art. 184 ein interessantes Instrument an. So hat der Rat schon in seiner Entschließung v. zur Verwirklichung eines europäischen Raums für Forschung und Innovation einen Rückgriff auf die Beteiligung der EU an Programmen mehrerer MS bspw. unter Anwendung des Art. 184 für erwägenswert gehalten (ABl. 2000 C 374/1).

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