Suchen Kontrast Hilfe
Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

5. Antidumping-, Ausgleichs-, Schutz- und Retorsionszölle

Artikel 31

(ex-Artikel 26 EGV)

Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 26 EGV

5. Antidumping-, Ausgleichs-, Schutz- und Retorsionszölle

25

Art. II Abs. 2 GATT 1994 nimmt Antidumping- und Ausgleichszölle von der in Art. II Abs. 1 GATT 1994 enthaltenen Verpflichtung aus, gegenüber den WTO-Vertragsparteien keine höheren Zölle anzuwenden als diejenigen, die in den Listen der Zollzugeständnisse festgelegt sind (d. h. die vertragsmäßigen Zölle, s. Rn. 9). Auch die in Art. I GATT 1994 vorgesehene allgemeine Meistbegünstigung schließt nicht aus, dass gem. Art. VI GATT 1994 gegenüber Ländern, deren Ausfuhren gedumpt oder subventioniert sind, Antidumping- bzw. Ausgleichszölle festgesetzt werden. Im Übrigen können gem. Art. XXIII GATT 1994 Zollzugeständnisse gegenüber solchen Vertragsparteien ausgesetzt werden, die ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllen. Die in solchen Fällen anstelle des vertragsmäßigen Zollsatzes angewendeten besonderen autonomen Zölle werden als Retorsionszölle bezeichnet. Ferner gestattet Art. XIX GATT 1994 vorübergehende Zollerhöhungen, wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt wird, dass dadurch einheimischen Erzeugern ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder droht (Schutzzölle).

26

Insbes. auf die VO (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2009 L 343/51) gestützte Antidumpingzölle, die i.d.R. auf Antrag des geschädigten WIrtschaftszweigs der EU eingeführt werden, haben in der EU-Praxis eine große Bedeutung, zumal der durch den GZT gewährte Zollschutz bei vielen Waren aufgrund mehrerer GATT‑Zollsenkungsrunden sehr gering ausfällt oder weil – insbes. gegenüber präferenzberechtigten Ländern – überhaupt kein Zollschutz besteht (Einzelheiten s. in der Kommentierung zu Art. 207). Stellt sich später heraus, dass ein Antidumpingzoll zu Unrecht eingeführt wurde, so wird er nach den Zollvorschriften (d. h. Art. 236 ZK) erstattet (EuGH, C–351/04, Ikea Wholesale/Commissioners of Customs & Excise, Slg. 2007, I-7723), allerdings nur im Rahmen der im ZK festgelegten Fristen (, CIVAD/Receveur des Douanes).

27

Die VO (EG) Nr. 597/2009 (ABl. 2009 L 188/93) sieht außerdem die Möglichkeit vor, Ausgleichszölle festzusetzen, wenn in einem Drittland Subventionen für die Herstellung, Ausfuhr oder Beförderung einer Ware gewährt werden, sofern durch die Einfuhr solcher Waren in die EU eine bedeutende Schädigung eines Wirtschaftszweigs verursacht wird oder droht und sofern ein Eingreifen im Interesse der EU liegt. Auch insoweit kann der betroffene Wirtschaftszweig bei der KOM einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen (vgl. auch die Kommentierung zu Art. 207).

28

Obwohl Antidumping- und Ausgleichszölle autonome Zölle i.S.d. Art. 31 sind, werden sie auf Art. 207 gestützt, da diese Vorschrift ausdrücklich „die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen“ aufführt. Gegenüber den Vertragsparteien des EWR-Abkommens ist die Anwendung von Antidumping- und Ausgleichszöllen in Bezug auf die vom Abkommen erfassten Waren (d. h. Waren mit Ursprung in diesen Ländern, die in der Liste der Zollzugeständnisse enthalten sind) grds. ausgeschlossen (vgl. Art. 26 des EWR-Abkommens, ABl. 1994 L 1/3).

29

Eine weitere Möglichkeit, Anträge auf handelspolitische Schutzmaßnahmen zu stellen, ist in der VO (EG) Nr. 3286/94 (ABl. 1994 L 349/71) für den Fall vorgesehen, dass ein Wirtschaftszweig der EU sich durch eine unerlaubte Handelspraktik eines Drittlands für geschädigt hält. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so kann der Antragsteller die Entscheidung der KOM vom EuG überprüfen lassen (EuGH, Rs. 70/87, Fediol/KOM, Slg. 1989, 1781). Auch diese VO – die übrigens die möglichen Schutzmaßnahmen nicht auf Zölle beschränkt – beruht auf Art. 207.

30

Kommt es gegenüber einem bestimmten Drittland zu einem Handelsstreit und wird deshalb gegenüber diesem Land ein Retorsionszoll festgesetzt, so geschieht dies unmittelbar auf der Grundlage von Art. 207 (s. z. B. VO [EG] Nr. 1031/2002, ABl. 2002 L 157/8). Stattdessen kann auf der Grundlage von Art. 207 gegenüber dem betreffenden Land vorgesehenen Zollpräferenz ausgesetzt werden mit der Folge, dass der Regelzoll anzuwenden ist (s. z.B. VO [EWG] Nr. 3697/93, ABl. 1993 L 343/1; vgl. weitere Einzelheiten in der Kommentierung zu Art. 207).

31

Mit der VO (EG) Nr. 560/2002 (ABl. 2002 L 85/1) hat die KOM erstmals auf der Grundlage der – auf ex-Art. 133 EG (jetzt: Art. 207) beruhenden – Einfuhrregelungen (jetzt: VO [EG] Nr. 260/2009, ABl. 2009 L 84/1, u. VO [EG] Nr. 625/2009, ABl. 2009 L 185/1) vorläufige Schutzzölle eingeführt, und zwar in der Form, dass für das normale Einfuhrvolumen Zollkontingente zu den Regelzollsätzen gelten, so dass die erhöhten Zölle erst nach Erschöpfung der Zollkontingente angewendet werden. Endgültige Schutzzölle in der gleichen Form wurden mit der VO (EG) Nr. 1694/2002 eingeführt (ABl. 2002 L 261/1).

Daten werden geladen...