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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Schutzbereich

Artikel 18

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom und des Protokolls vom über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.

II. Schutzbereich

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Der Schutzbereich des Art. 18 bestimmt sich aufgrund seiner normativen Natur primär nach den Bestimmungen der GFK sowie nach EU-Recht. Im Rahmen des EU-Rechts sind die RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den MS der EU und die RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes von besonderer Bedeutung (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 18 Rn. 5).

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Art. 18 ist anwendbar, wenn es um den Schutz von Flüchtlingen geht. Nach Art. 2 der RL 2004/83/EG ist ein Flüchtling eine Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder, im Fall der Staatenlosigkeit, in dem sie sich gewöhnlich aufhält. Darüber hinaus muss eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar macht (Jarass, Art. 18 Rn. 5). Verfolgungsgründe können nach Art. 10 der RL 2004/83/EG aufgrund der Rasse, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eines Flüchtlings gegeben sein.

Die Verfolgung muss regelmäßig vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder zumindest einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen. Auch bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppen kann der Schutzbereich des Art. 18 betroffen sein. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der betroffene Staat nachweislich nicht in der Lage ist, die Betroffenen ausreichend vor einer Verfolgung zu schützen (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 18 Rn. 7).

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Persönlich geschützt sind alle natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Somit können neben Drittstaatsangehörigen auch Unionsbürger grundrechtsberechtigt sein. Jedoch scheitert die Anwendbarkeit des Art. 18 regelmäßig an dem Merkmal der „Verfolgung“. Die MS haben sich in Anbetracht des hohen Schutzniveaus, das durch die Grundrechte und Grundfreiheiten garantiert wird, darauf verständigt, füreinander im Hinblick auf Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer zu gelten (Bernsdorff in Meyer/Bernsdorff, Art. 18 Rn. 12).

Juristischen Personen steht das Asylrecht nicht zu (Rossi in Callies/Ruffert, Art. 18 Rn. 8).

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