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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Der rechtliche Rahmen der strukturpolitischen Generalklausel

Artikel 175

(ex-Artikel 159 EGV)

Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel 174 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Union sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 174 und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Union unterstützt auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und über die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt.

Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 159 EGV

I. Der rechtliche Rahmen der strukturpolitischen Generalklausel

1

Die Vorschrift gibt den MS und der EU im Einzelnen auf, in welchem Rahmen sie die strukturpolitische Generalklausel zu beachten und anzuwenden haben.

1. Die strukturpolitische Generalklausel als Integrationsklausel

2

Diese Verpflichtung trifft die MS im Hinblick auf die von ihnen gestaltete und zur Koordinierung anstehende Wirtschaftspolitik (vgl. Art. 121). Die Gestaltung der allgemeinen Wirtschaftspolitik ist folglich an dem Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts innerhalb der EU auszurichten.

3

Die EU ist auf diese Zielverwirklichung im Hinblick auf die Durchführung der Unionspolitiken , und zwar sowohl der gemeinsamen Politiken im engeren Sinn (Landwirtschaft, Art. 38; Verkehr, Art. 90; Handelspolitik, Art. 206) als auch der sektoriellen Politiken (z.B. berufliche Bildung und Jugend, Art. 165, 166; Transeuropäische Netze, Art. 170; Industrie, Art. 173; Umwelt, Art. 191), sowie im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes (vgl. Art. 27) mit den 4 Grundfreiheiten und der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs verpflichtet.

4

Die strukturpolitische Generalklausel übernimmt damit die Funktion einer Integrationsklausel.

2. Rechtsnatur und rechtliche Wirkungen der Klausel

5

Angesichts der gewählten Formulierungen ("führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Art. 174 genannten Ziele erreicht werden“ oder „ berücksichtigen die Ziele des Art. 174“) kann dieser Klausel ihrem Rechtscharakter nach nur die Bedeutung einer – wenngleich verbindlichen – Vertragszielbestimmung beigemessen werden, an der die MS und die EU ihr Handeln auszurichten haben; eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung zu konkretem Handeln kann aus dieser Klausel hingegen nicht abgeleitet werden.

6

Als Vertragszielbestimmung dient die strukturpolitische Integrationsklausel vor allem als Auslegungshilfe und stellt ein Element in der Rechtsfortbildung dar, was sich konkret in Tatbestandserweiterungen oder -beschränkungen bei EU-Rechtsvorschriften niederschlagen kann, die vom materiellen Anwendungsbereich der strukturpolitischen Integrationsklausel erfasst werden (so auch die Einordnung der umweltpolitischen Integrationsklausel des Art. 11, vgl. die dortige Kommentierung).

3. Einsatz der strukturpolitischen Finanzierungsinstrumente

7

Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen greifen die strukturpolitischen Finanzierungsinstrumente unterstützend ein (vgl. Einzelheiten dazu unter Art. 177). Mit der Neuausrichtung der Strukturpolitik für die Zeit 2007–2013 sind die Kerninstrumente von 6 auf 3 Fonds reduziert worden: Maßgeblich für die Finanzierung der Strukturpolitik sind danach nur noch der EFRE, eingerichtet mit dem Ziel, die regionalen Unterschiede in der EU abbauen zu helfen, der ESF, der sich der Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten und der geographischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer in der EU annehmen soll, sowie der Kohäsionsfonds, der Maßnahmen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastruktur kofinanziert. Das FIAF und der EAGFL-Ausrichtung sind zum aus diesem Verbund ausgeschieden. Das FIAF wurde im Bereich der Fischereipolitik eingerichtet mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einerseits und zwischen Fischereiaufwand und dauerhafter und rationeller Nutzung dieser Ressourcen andererseits herzustellen; mit ihm wird jetzt nur noch eine rein sektorbezogene Strukturpolitik verfolgt, die eigenen, wenngleich den allgemeinen Regeln der Strukturpolitik angeglichenen Regeln unterliegt (s. dazu die Kommentierung im Anhang zu Art. 40). Der EAGFL-Ausrichtung, der die Verbesserung der Produktions- und Verkaufsbedingungen für landwirtschaftliche Produkte zum Ziel hatte, wurde in die Politik der Entwicklung der ländlichen Gebiete eingegliedert und wird dort als der europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums "ELER" geführt (s. dazu die Kommentierung unter Art. 39).

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