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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstoß

Artikel 339

(ex-Artikel 287 EGV)

Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 287 EGV

IV. Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstoß

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Art. 339 selbst sieht keine Sanktionen gegen denjenigen vor, der gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung verstößt. Gem. Art. 86 BeSt. kann jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten, denen ein Beamter oder Bediensteter der EU unterliegt, die Anwendung von Disziplinarstrafen sowie ggf. die Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zur Folge haben.

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Bei Mitgliedern von Ausschüssen oder Sachverständigengruppen kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht u. U. eine Ersetzung bewirken (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 5 KOM-Beschluss 2006/581/EG über die Einsetzung einer Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitäts- und Strafverfolgungsdaten, ABl. 2006 L 234/29).

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Außerdem sieht Art. 340 die Haftung der EU für durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden vor (vgl. dazu EuGH, Rs. 145/83, Adams/KOM, Slg. 1985, 3539, Rn. 34).

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In Wettbewerbsverfahren kann nach st. Rspr. ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (EuG, T 62/98, VW/KOM, Slg. 2000, II-2707, Rn. 283; EuGH, Rs. 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 u. 114/73, Suiker Unie u. a./KOM, Slg. 1975, 1663, Rn. 91). Unter Umständen dürfen die MS im Rahmen der ihnen zuerkannten Befugnis zur Anwendung der nationalen und der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften bestimmte nicht veröffentlichte und von der Verschwiegenheitsverpflichtung betroffene Informationen nicht als Beweise verwerten (vgl. EuGH, C-67/91, Dirección General de Defensa de la Competencia, Slg. 1992, I-4785). Die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen im Internet kann zur Pflicht zur nachträglichen Löschung dieser Informationen führen (EuG, T 474/04, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse GmbH/KOM, Slg. 2007, II-4225, Rn. 41).

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