Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Vollstreckbarkeit des Urteils
Artikel 260
(ex-Artikel 228 EGV)
(1)
Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2)
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren lässt den Artikel 259 unberührt.
(3)
Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage nach Artikel 258, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 228 EGV
V. Vollstreckbarkeit des Urteils
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Der EuGH stellt in seinem Urteil neben der Nichterfüllung der sich aus Art. 260 Abs. 1 ergebenden Verpflichtung auch die Höhe des von dem betreffenden MS zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds fest. Dieses Urteil ist, soweit es die Zahlung eines Pauschalbetrages oder eines Zwangsgeldes ausspricht, gem. Art. 280 i.V.m. Art. 299 vollstreckbar. Zwar heißt es in Art. 299 Abs. 1, dass auch auf eine Zahlung lautende Rechtsakte von Rat, KOM und EZB nicht gegenüber den MS vollstreckt werden können; Art. 299 Abs. 1 gilt jedoch nicht für Urteile des EuGH, die dem MS eine Zahlung auferlegen. Urteile des EuGH sind bereits kraft ihrer Natur vollstreckbare Titel und bedürfen deshalb, anders als Rechtsakte von Rat, KOM und EZB, keiner entsprechenden besonderen Anordnung. Bei sachgerechter Auslegung des Verweises des Art. 288 auf Art. 299 erfasst dieser folglich nur die Regelungen des Art. 299 Abs. 2 – 4 betreffend das Vollstreckungsverfahren. Wenn es sich bei dem ein Zwangsgeld oder Pauschalbetrag auferlegendem Urteil um einen auch gegenüber MS vollstreckbaren Titel handelt, muss grds. auch für die EU die Möglichkeit gegeben sein, die EU-Forderung gegenüber dem betreffenden MS in Form der Aufrechnung, insbes. mit den den MS im Bereich der Durchführung der Landwirtschaftspolitik zu zahlenden Vorschüssen, einzutreiben (vgl. zur Aufrechnung EuGH, C‑87/01 P, KOM/CCRE, Slg. 2003 I‑7617 sowie die instruktiven SA von GA Léger v. in dieser Rs.).