Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 82 EGV
I. Allgemeines
1
Die unmittelbar geltende (s. Vorbem. zu Art. 101–106 Rn. 9) Vorschrift des Art. 102 verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Sie richtet sich daher nicht gegen den Bestand oder den Erwerb einer solchen Stellung (vgl. z.B. EuGH, Rs. 311/84, CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, 3261, Rn. 17; C‑260/89, ERT, Slg. 1991, I‑2925, Rn. 32). Die Grenze ist jedoch nicht immer leicht zu ziehen (s. vor allem Rn. 40). Art. 102 ist sowohl dann anwendbar, wenn ein Unternehmen bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbietet als auch, wenn es als Nachfrager auftritt (EuG, T 219/99, British Airways/KOM, Slg. 2003, II‑5917 Rn. 101).
2
Bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist der Umfang der wirtschaftlichen Macht des betreffenden Unternehmens auf dem relevanten Markt zu ermitteln, der sowohl in sachlicher als auch in räumlicher (und bisweilen auch in zeitlicher) Hinsicht der Abgrenzung bedarf (EuGH, Rs. 247/86, Alsatel/Novasam, Slg. 1988, 5987, Rn. 13; EuG, T 68/89 u.a., SIV, Slg. 1992, II‑1403, Rn. 159; s. Rn. 4). Zu beachten ist allerdings, dass ein Verstoß gegen Art. 102 unter bestimmten Umständen auch dann vorliegen kann, wenn der Missbrauch nicht den Markt betrifft, auf dem das Unternehmen eine beherrschende Stellung hat (s. Rn. 26). Die Anwendbarkeit des Art. 102 hängt außerdem davon ab, ob das zu prüfende Verhalten den Handel zwischen MS beeinträchtigen kann, was insbes. dann der Fall ist, wenn es Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur hat (vgl. EuGH, Rs. 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479, Rn. 24; EuG, T 69/89, RTE, Slg. 1991, II‑485, Rn. 77); potenzielle Auswirkungen reichen aus (EuGH, C‑41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I‑1979, Rn. 32; vgl. allgemein Vorbem. zu Art. 101–106 Rn. 14 ff.).
3
Anders als Art. 101 sieht Art. 102 keine Möglichkeit einer Freistellung vom Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vor (vgl. EuGH, Rs. 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen, Slg. 1989, 803, Rn. 32). Gründe, die das Verhalten eines Unternehmens rechtfertigen können, sind daher bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs zu berücksichtigen (vgl. unten Rn. 23). Art. 101 u. 102 können ggf. nebeneinander angewandt werden (EuGH, Rs. 66/86, a.a.O., Rn. 37; EuG, T 51/89, Tetra Pak, Slg. 1990, II‑309, Rn. 21). Eine von der KOM erteilte Freistellung gem. Art. 101 Abs. 3 steht der Anwendung des Art. 102 nicht im Wege (EuG, T 51/89, a.a.O., Rn. 25; T 65/89, BPB Industries und British Gypsum, Slg. 1993, II‑389, Rn. 75). Da seit dem Wirksamwerden der VO (EG) Nr. 1/2003 die KOM jedoch nur noch in Ausnahmefällen eine Freistellungsentscheidung trifft und ihre noch geltenden Freistellungsentscheidungen in absehbarer Zeit auslaufen werden, ist die Frage allerdings kaum noch von Bedeutung. Ob Art. 102 angewandt werden kann, soweit ein Verhalten von einer GVO gedeckt ist oder ob vorher der Vorteil dieser GVO entzogen werden muss, ist noch nicht entschieden (bejahend E v. , ABl. 1993 L 34/20, Rn. 87 – CEWAL; offen gelassen von EuG, T 191/98 u. T 212/98 – T 214/98, Atlantic Container Line/KOM, Slg. 2003, II‑3275, Rn. 1380).