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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Gegenstand des Verfahrens

Artikel 258

(ex-Artikel 226 EGV)

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 226 EGV

II. Gegenstand des Verfahrens

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Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist der Antrag der KOM auf Feststellung, dass ein MS gegen „eine Verpflichtung aus den Verträgen“ verstoßen hat.

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Verpflichtungen aus den Verträgen sind dabei nicht nur Verpflichtungen, die sich aus den Vorschriften des EUV und AEUV selbst ergeben, sondern auch solche, die den MS durch die verbindlichen Rechtshandlungen der EU-Organe (VO, RL, Beschlüsse) und internationalen Verträge der EU auferlegt werden (EuGH, C‑239/03, KOM/Frankreich, Slg. 2004, I‑9325), oder sich aus ungeschriebenen EU-Recht, und hier vor allem aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, ergeben.

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Ein Vertragsverstoß liegt dann vor, wenn ein MS entweder eine Rechtsvorschrift oder Verwaltungspraxis schafft oder beibehält, die dem EU-Recht widerspricht, oder das EU-Recht nicht, unvollständig oder verspätet durchführt. Hierzu gehört auch die Nichtumsetzung eines von der EU gem. Art. 218 geschlossenen internationalen Übereinkommens durch einen MS (EuGH, C‑61/94, KOM/Deutschland, Slg. 1996, I‑3989, Rn. 15). Die Verletzungshandlung kann demnach sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen bestehen. Sie kann darüber hinaus auf jedwede Form staatlichen Handelns zurückgehen (generelle Rechtsetzung, allgemeines und individuelles Verwaltungshandeln, Verwaltungspraxis). Schließlich wird eine Verletzung allein schon durch das Bestehen der staatlichen Rechtsvorschrift bzw. -praxis begründet, ohne dass es auf etwaige nachteilige Auswirkungen (EuGH, C‑354/99, KOM/Irland, Slg. 2001, I‑7657, Rn. 34; C‑78/00, KOM/Italien, Slg. 2001, I‑8195, Rn. 37; C‑333/99, KOM/Frankreich, Slg. 2001, I‑1025, Rn. 37) oder die tatsächliche Anwendung dieser Regelungen und Maßnahmen ankommt (EuGH, Rs. 167/73, KOM/Frankreich, Slg. 1974, 359 Rn. 35). Unerheblich ist, ob der Verstoß eines MS auf technischen Schwierigkeiten beruht (EuGH, C‑152/98, KOM/Niederlande, Slg. 2001, I‑3463, Rn. 41; C‑71/97, KOM/Spanien, Slg. 1998, I‑5991, Rn. 15).

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Als Urheber der Verletzungshandlung kommen sämtliche Einrichtungen des betreffenden MS in Betracht, die an der Ausübung staatlicher Gewalt beteiligt sind (EuGH, C‑129/00, KOM/Italien, Slg. 2003, I‑14751; C‑180/97, Regione Toscana/KOM, Slg. 1997, I‑5245, Rn. 7; C‑33/90, KOM/Italien, Slg. 1991, I‑5987, Rn. 24; C‑8/88, Deutschland/KOM, Slg. 1990, I‑2321, Rn. 13). Dazu gehören neben den Legislativorganen und der Exekutive sowie den ihr angegliederten Einrichtungen grds. auch die Gerichte (in diesem Sinne auch EuGH, C‑129/00, KOM/Italien, Slg. 2003, I‑14751, dazu auch Breuer , EuZW 2004, 199). Eine Verletzung von EU-Recht durch die Gerichte hat die KOM, nicht zuletzt im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte, allerdings erst einmal im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgegriffen (vgl. das am eingeleitete und zwischenzeitlich eingestellte Verfahren im Hinblick auf den BGH-Beschluss v. , IZR 163/88 – „deutsch-niederländischer Hähnchenkrieg“–, dazu Meier, Zur Einwirkung des Gemeinschaftsrechts auf nationales Verfahrensrecht im Falle höchstrichterlicher Vertragsverletzungen, EuZW 1991, 11; ergänzend Sack, Verstoßverfahren und höchstrichterliche Vertragsverletzungen – eine Klarstellung, EuZW 1991, 246). Unter Hinweis auf die globale Verantwortlichkeit der MS hat der EuGH regelmäßig Einwände von MS zurückgewiesen, die Verletzung des EU-Rechts sei auf ein Verhalten der Parlamente (EuGH, C‑423/00, KOM/Belgien, Slg. 2002, I‑593, Rn. 16; C‑473/99, KOM/Österreich, Slg. 2001, I‑4527, 12; C‑236/99, KOM/Belgien, Slg. 2000, I‑5657, Rn. 23), der örtlichen Behörden (EuGH, C‑450/00, KOM/Luxemburg, Slg. 2001, I‑7069, Rn. 8; Rs. 45/87, KOM/Irland, Slg. 1988, 4929) oder privatrechtliche, aber staatlich finanzierte Gesellschaften (EuGH, Rs. 249/81, KOM/Irland, Slg. 1982, 4005) zurückzuführen.

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