Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Klagefrist
Artikel 265
(ex-Artikel 232 EGV)
Unterlässt es das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank unter Verletzung der Verträge, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tätig zu werden.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 232 EGV
5. Klagefrist
16
Die Klagefrist beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit Ablauf der dem aufgeforderten Organ, Einrichtung oder sonstigen Stelle der EU für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumten Zweimonatsfrist. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Stellungnahme dem Betroffenen, zzgl. der sog. Entfernungsfristen (vgl. Art. 263 Rn. 62), zugegangen ist. Zugang bedeutet hier, dass der Betroffene in die Lage versetzt werden muss, vom Inhalt der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen (EuG, T 194/97 u. T 83/98, Branco, Slg. 2000, II‑69, Rn. 55).
17
Den Folgen einer Fristversäumung kann der Kläger nur aus Gründen des Vertrauensschutzes oder bei Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums entgehen. Hierzu muss er sich allerdings auf Erwartungen berufen können, die sich auf genaue Zusicherungen oder ein Verhalten der EU-Organe oder Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gründen, durch die beim gutgläubigen Bürger, der die erforderliche Sorgfalt eines durchschnittlich informierten Wirtschaftsteilnehmers an den Tag legt, eine verständliche Verwirrung hervorgerufen werden konnte (EuG, T 334/02, Viomichania, Slg. 2003, II‑5121, Rn. 35 – 40).