Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Einleitung
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Die Art. 346, 347 u. 348 waren bereits im EWG-Gründungsvertrag im 7. Teil in den „Allgemeinen und Schlussbestimmungen“ enthalten. Die Art. 346, 347 stellen „völlig außergewöhnliche Vorschriften“ dar (so GA Jacobs , Schlussanträge zu den Rs. C-83/94 u. C-70/94, vgl. Khan in Geiger/Khan/Kotzur, Art. 348, Rn. 1), die Ermächtigungen zu einseitigen Maßnahmen der MS vorsehen , die von allen Vertragsbestimmungen abweichen können, zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen der MS. Art. 348 enthält einen Mechanismus der direkten Missbrauchskontrolle dieser besonderen Vorschriften durch den EuGH. Dagegen ermächtigt Art. 215 zu gemeinsamen Wirtschaftssanktionen im Rahmen der GASP. Die vorliegenden Vorschriften der Art. 346, 347 begrenzen die Vertragsbestimmungen des AEUV, sofern nationale Sicherheitsinteressen eines MS berührt sind – an anderer Stelle wird dieses als „Souveränitätsreserve“ der MS bezeichnet (vgl. Matties in G/B/T/E, 1983, Art. 223, Rn. 1 und Koutrakos, CMLRev. 2000, 1339), als „Sicherheitsreserve“ (vgl. Gilsdorf/Kuijper, RMC 1994, 17), als „Schutzvorschriften“ (vgl. Khan in Geiger/Khan/Kotzur, 2010, Art. 346, Rn. 1), als „Ausnahmezustand im Gemeinschaftsrecht“ (Wirbel, 1994), als „Schutzklauseln“ (vgl. ausführlich Gilsdorfer/Brandtner in Groeben/Schwarze, Vor Art. 296-298, Rn. 3, auch zu abweichenden Auffassungen und der Kritik am Begriff „Souveränitätsvorbehalten“ ebend. in Rn. 4), als „Notstandsklauseln“ (vgl. Bleckmann, 1997, Rn. 2919-2931 sowie Herdegen, 2009, § 7, Rn. 30) und als „isoliert dastehende Ausnahmeregelungen“ (vgl. Gilsdorfer/Brandtner in Groeben/Schwarze, Vor Art. 296-298, Rn. 1). Ähnliche Bestimmungen finden sich in einigen internationalen Abkommen (WTO, ABl. 1994 L 336/3), so in Art. XXI GATT 1994 (ABl. 1994 L 336/11), Art. XIVbis GATS (ABl. 1994 L 336/190), Art. 73 TRIPS (ABl. 1994 L 336/213) (vgl. Weiß in Herrmann/Weiß/Ohler, 2007, § 16, Rn. 749) und Art. XXIII GPA (ABl. 1994 L 336/273), aber auch im deutschen Handelsrecht in § 286 HGB (Tischer, 2009, 14) und im deutschen Außenwirtschaftsrecht in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 AWG (Beutel in Wolffgang/Simonsen/Tietje, 2012, § 2 AWG, Rn. 7).
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Art. 346 u. 347 statuieren Ausnahmen zu den sonstigen Bestimmungen des AEUV – sie erlauben daher also den Prinzipien „des freien Warenverkehrs, der Wettbewerbsfreiheit und der [EU-] Handelspolitik zuwiderlaufende nationale Maßnahmen“ der MS, sofern deren Sicherheitsinteressen gefährdet sind (vgl. Wegener in Calliess/Ruffert, 2011, Art. 346, Rn. 1). Daraus folgt, dass sie restriktiv interpretiert werden müssen (vgl. EuGH, C‑414/97, KOM/Spanien, Slg. 1999, I‑5585 Rn. 21; Rs. 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Rn. 26). Der EuGH hat ferner für Recht erkannt, dass jede Ausnahme von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im AEUV niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen ist, und dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände derjenige trägt, der sich auf diese Ausnahme berufen will (vgl. in diesem Sinne EuGH, C-328/92, KOM/Spanien, Slg. 1994, I-1569, Rn. 15 u. 16; C-337/05, KOM/Italien, Slg. 2008, I-2173, Rn. 57 u. 58; C-157/06, KOM/Italien, Slg. 2008, I-7313, Rn. 23).
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Diese Bestimmungen nehmen bestimmte Tätigkeiten von der Anwendung der Wettbewerbsregeln aus (EuG, T 144/99, Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter/KOM, Slg. 2001, II‑1087, Rn. 67), sie zielen aber nicht darauf ab, die Wettbewerbsregeln völlig außer Kraft zu setzen, sondern sind im Rahmen normaler Verfahren – soweit relevant – anzuwenden (vgl. Art. 1 der Entscheidung der KOM über durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen des Bundeslandes Bremen, Deutschland, zugunsten der Lürssen Maritime Beteiligungen GmbH & Co. KG, ABl. 1999 L 301/8). Neben den Wettbewerbsregeln sind die Handelsregelungen , der Warenverkehr innerhalb des Binnenmarktes zwischen den MS, und der Außenhandel, die Einfuhr in das Zollgebiet der EU aus Drittstaaten und die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU in Drittstaaten, betroffen.
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Aus ihnen lässt sich kein allgemeiner, dem AEUV immanenter Vorbehalt ableiten, der jede Maßnahme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom Anwendungsbereich des EU-Rechts ausnimmt. Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des AEUV anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des EU-Rechts beeinträchtigen (EuGH, Rs. 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Rn. 26; C‑285/98, Tanja Kreil, Slg. 2000, I‑69, Rn. 16). Daraus folgt, dass die MS die ihnen vorbehaltenen Befugnisse unter Wahrung des EU-Rechts ausüben müssen (EuGH, C‑124/95, Centro-Com Srl, Slg. 1997, I‑81, Rn. 25–27).