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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Verfahrensordnung

Artikel 253

(ex-Artikel 223 EGV)

Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 223 EGV

III. Verfahrensordnung

9

Die VerfO des EuGH wurde unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit beschlossen und nach einstimmiger Genehmigung durch den Rat als eigener Rechtsakt vom EuGH am erlassen; sie wurde durch die VerfO des ersetzt (ABl. 1991 L 176/7; zuletzt geändert am , ABl. L 162/17). Änderungen der VerfO werden ebenfalls vom EuGH selbst vorgenommen. Nach der Neuregelung durch den Vertrag von Lissabon bedürfen sie nunmehr der Genehmigung durch den Rat nur noch mit einfacher Mehrheit (vgl. Art. 240 Abs. 3).

10

Die vom EuGH erlassene VerfO gehört zu den von einem EU-Organ gesetzten Rechtsakten und ist damit Bestandteil des sekundären EU-Rechts . Als solches stehen sie im Rang unter dem AEUV und der Satzung/EuGH. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie ein Rechtsakt „sui generis“, besitzt jedoch aufgrund ihrer umfassenden Rechtswirkungen und im Hinblick auf ihre Genehmigungspflicht durch den Rat verordnungsähnlichen Charakter. Damit können die Bestimmungen der VerfO grds. Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267) oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit (Art. 277) sein, nicht jedoch einer Nichtigkeitsklage (Art. 263), da Letztere eine Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns des EuGH nicht zulässt.

11

Die VerfO nimmt eine nähere Ausgestaltung der durch den EUV, AEUV und die Satzung vorgegebenen Rahmenbedingungen vor. In ihren wesentlichen Teilen enthält die VerfO eingehende Regelungen zur Gerichtsverfassung (Titel I), zum Verfahren und den (besonderen) Verfahrensarten (Titel II u. III) sowie Regelungen zum Verfahren über Rechtsmittel gegen Urteile des EuG (Titel IV) und Verfahrensregeln gem. dem EWR-Abkommen (Titel V). Die VerfO wird ihrerseits ergänzt durch die zusätzliche VerfO (erlassen am , ABl. 1974 L 350/1, geändert am , ABl. 103/4 und am , ABl. L 72/1), welche Regelungen über die Rechtshilfeersuchen (Kapitel I), das Armenrecht (Kapitel II) und die Anzeigen wegen Eidesverletzungen von Zeugen und Sachverständigen (Kapitel II) enthält, sowie durch die Dienstanweisung an den Kanzler (erlassen am , ABl. 1974 L 350, 33, Neubekanntmachung v. , ABl. 1986 C 286/4), die im Wesentlichen den Aufgabenbereich der Kanzlei, die Führung des Registers, die Kanzlei- und Gerichtskostentarife sowie die Veröffentlichungen des EuGH regelt.

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