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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Hintergrund

Artikel 3

Recht auf Unversehrtheit

(1)

Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2)

Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

  1. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,

  2. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,

  3. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

  4. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

I. Hintergrund

1

Art. 3 beinhaltet eine moderne Regelung zum Schutze der körperlichen Integrität, die auf die neu entstandenen und entstehenden Gefährdungslagen durch die biomedizinische Forschung und Wissenschaft eingeht. Die in einem Minimalkonsens eingeführten Grundsätze des Art. 3 Abs. 2 stellen auf Unionsebene ein Novum dar, zumal inhaltlich vergleichbare Regelungen in keiner mitgliedsstaatlichen Verfassung zu finden sind.

Auch die EMRK enthält kein Art. 3 vergleichbares Grundrecht. Auf europäischer Ebene schließt das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin vom die Lücke, die die EMRK und die Zusatzprotokolle bezüglich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit durch biomedizinische Gefährdungslagen in diesem Zusammenhang lassen. Für die universelle Ebene ist der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom einschlägig, der mit Art. 7 eine Regelung zum Schutze der körperlichen Integrität enthält (BGBl. 1973 II 1553, Art. 7: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“). Bei der Anwendung von Art. 3 müssen diese internationalen Verpflichtungen der MS beachtet werden. Bzgl. des Übereinkommens des Europarates wird in den Erl. zur Charta klargestellt, dass sie von den dort enthaltenen Bestimmungen nicht abweichen will.

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