Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 160 (Ausschuss für Sozialschutz)
Artikel 160
(ex-Artikel 144 EGV)
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Ausschuss für Sozialschutz mit beratender Aufgabe ein, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Union;
er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;
unbeschadet des Artikels 240 arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus in seinem Zuständigkeitsbereich Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise tätig.
Bei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeignete Kontakte zu den Sozialpartnern her.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Ausschusses.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 144 EGV
Kommentar Art. 160
1
Art. 160 gibt dem durch Beschluss des Rates 2000/436/EG v. (ABl. L 172/26) eingesetzten beratenden Ausschuss für Sozialschutz eine Rechtsgrundlage im AEUV. Auf dieser Grundlage hat der Rat durch Beschluss 2004/689/EG v. den Ausschuss für Sozialschutz eingesetzt und den Beschluss 2000/436/EG aufgehoben.
2
Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören u.a. die Verfolgung der sozialen Lage und der Entwicklung der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes in den MS und in der EU sowie die Förderung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den MS und zwischen diesen und der KOM. Der Ausschuss kann auf Ersuchen des Rates oder der KOM oder von sich aus in seinem Zuständigkeitsbereich Berichte ausarbeiten und Stellungnahmen abgeben bzw. anderweitig tätig werden. Auch die Erarbeitung von gemeinsamen Indikatoren zur Auswertung der Politik der MS zur Modernisierung ihrer Systeme des sozialen Schutzes erfolgt im Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus zwei Vertretern eines jeden MS und zwei Vertretern der KOM. Bei der Modernisierung des sozialen Schutzes, der in die Liste der Bereiche aufgenommen wurde (lit. k), in denen die EU nach Art. 153 Abs. 1 tätig werden kann, kommt dem Ausschuss bei der Zusammenarbeit zwischen den MS und der KOM eine zentrale Rolle zu. In diesem Zusammenhang dient das Gremium dem Austausch über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele, die der Rat festgelegt hat, um die politische Zusammenarbeit im Bereich des Sozialschutzes zu fördern: dafür zu sorgen, dass die Renten sicher und die Rentensysteme langfristig finanzierbar sind (Schlussfolgerungen des ER von Göteborg, 2001, Ziff. 43); die soziale Eingliederung zu fördern (ABl. 2001 C 82/4) sowie die Sicherung einer hohen Qualitätsansprüchen genügenden und langfristig finanzierbaren Gesundheitsversorgung (Schlussfolgerungen des ER von Laeken, 2001, Ziff. 30).
3
Der Ausschuss wird in folgenden Bereichen tätig: Sicherstellung, dass Arbeit sich lohnt, und Sicherung des Einkommens; Sicherung der Renten und der langfristigen Finanzierbarkeit der Rentensysteme; Förderung der sozialen Eingliederung; Sicherung einer hohen Qualitätsansprüchen genügenden und langfristig finanzierbaren Gesundheitsversorgung. Seit der Aufnahme seiner Tätigkeit im Dezember 2000 hat der Ausschuss wichtige Schritte zur Stärkung der politischen Zusammenarbeit im Rahmen der vom ER auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 beschlossenen Strategie und der zu ihrer Umsetzung vereinbarten „offenen Methode der Koordinierung“ (Schlussfolgerungen, Ziff. 7) unternommen. Nach den vom ER vergebenen Mandaten verliefen die Entwicklungen in den einzelnen Politikbereichen unterschiedlich (vgl. dazu die Mitteilung der KOM über die Stärkung der sozialen Dimension der Lissabonner Strategie, KOM (2003) 261 endg.). Die größten Fortschritte wurden bei der sozialen Eingliederung erzielt. Auf seiner Tagung in Brüssel im März 2006 hat der ER einen neuen Rahmen für die offene Koordinierung der Politiken des Sozialschutzes und der sozialen Integration beschlossen und die bisher getrennten Arbeitsbereiche verbunden.
4
Der gem. Art. 1 Abs. 2 2. Spiegelstrich des Beschlusses zur Einsetzung des Ausschusses vorzulegende Bericht über den Sozialschutz hat in der vom Ausschuss erstmals 2002 vorgelegten Fassung im Wesentlichen dieselbe Struktur, wie die bisher von der KOM herausgegebenen Berichte über Soziale Sicherheit in Europa. In Zukunft sollen jedoch die für eine verstärkte politische Zusammenarbeit ausgewählten Politikbereiche eingehender behandelt werden.