Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Anwendungsbereich von Art. 192 Abs. 3
Artikel 192
(ex-Artikel 175 EGV)
(1)
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.
(2)
Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig
Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;
Maßnahmen, die
die Raumordnung berühren,
die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen,
die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;
Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.
(3)
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.
(4)
Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der Union tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.
(5)
Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, werden darin unbeschadet des Verursacherprinzips geeignete Bestimmungen in folgender Form vorgesehen:
vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 177 errichteten Kohäsionsfonds.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 175 EGV
3. Anwendungsbereich von Art. 192 Abs. 3
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Art. 192 Abs. 3 stellt – ähnlich wie z.B. Art. 182 – eine spezifische Kompetenznorm für allgemeine Aktionsprogramme zur Verfügung und schreibt hierfür das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 sowie Anhörung des WSA und des AdR vor, wobei die Maßnahmen zur Durchführung nach Abs. 1 bzw. 2 beschlossen werden (UAbs. 2). In den allgemeinen Aktionsprogrammen werden die vorrangigen Ziele für die künftige Umweltpolitik der EU festgelegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass andere im Sachzusammenhang stehende Vorschriften, wie z. B. Überprüfungsklauseln, in den Programmen ausgeschlossen wären. Die allgemeinen Aktionsprogramme haben politischen Programmcharakter und sind – wie sich aus UAbs. 2 ergibt – auf weitere Durchführung und Ausgestaltung angelegt. Die Aktionsprogramme sind gleichwohl verbindlich und stellen für die EU-Organe einen Rahmen mit Prioritäten für die Ausgestaltung der Umweltpolitik in den kommenden Jahren dar. Allgemeine Umweltaktionsprogramme umfassen grds. sämtliche relevanten Umweltbereiche und -medien, müssen es aber nicht. Art. 192 Abs. 3 kann auch für allgemeine Aktionsprogramme in Anspruch genommen werden, die lediglich einzelne Umweltbereiche betreffen.
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Seit 1973 gab es 5 Umweltaktionsprogramme der KOM, die vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der MS in Form einer Erklärung/Entschließung lediglich in der (allgemeinen) Ausrichtung (Erklärung vom , ABl. C 112/1; Entschließung vom , ABl. C 139/1; Entschließung vom , ABl. C 46/1; Entschließung vom , ABl. C 328/1) gebilligt wurden; im Falle des 5. Umweltaktionsprogramms (Entschließung vom , ABl. C 328/1) wurde das allgemeine Konzept und die Strategie gebilligt. Diese Programme wurden nicht im Einzelnen beraten und nicht als solche vom Rat verabschiedet, d.h. sie entfalteten allenfalls eine generelle politische Bindungswirkung. Das 6. Umweltaktionsprogramm der EU wurde durch Beschluss 1600/2002/EG vom (ABl. L 242/1) des EP und des Rates gestützt auf ex-Art. 175 Abs. 3 EG angenommen (jetzt Art. 192 Abs. 3). Die gewählte Rechtsform des Beschlusses wird voraussichtlich die einschlägige Handlungsform für die Verabschiedung von künftigen Umweltaktionsprogrammen bleiben. Denn mit einem Beschluss können die EU-Organe in geeigneter Form auf Einhaltung der prioritären Ziele sowie auf die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen verpflichtet werden (Art. 289 Abs. 1, Art. 288 Abs. 4). Allerdings dürfte hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Maßnahmen in der Praxis erheblicher Spielraum bestehen. Die Konsequenz ist, dass im Falle des Untätigbleibens der Organe – sei es, dass die KOM keine Vorschläge für Durchführungsmaßnahmen vorlegt, sei es, dass der Rat über solche Vorschläge nicht beschließt – von den MS bzw. den anderen EU-Organen ggf. eine Untätigkeitsklage gem. Art. 265 in Betracht käme (vgl. dazu EuGH, Rs. 13/83, Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513, 1592 ff.).
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Der Verweis in UAbs. 2 kann nicht bedeuten, dass sämtliche Durchführungsmaßnahmen ausschließlich auf Abs. 1 und 2 zu stützen sind; vielmehr sind insoweit ggf. auch die anderen Kompetenznormen heranzuziehen, soweit diese einschlägig sind (z.B. Art. 114 im Falle von Umweltanforderungen an Produkte).