Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Positive Aktionen
Artikel 157
(ex-Artikel 141 EGV)
(1)
Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2)
Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3)
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
(4)
Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 141 EGV
VI. Positive Aktionen
65
Art. 157 Abs. 4 stellt klar, dass spezifische Fördermaßnahmen der MS im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind. Zwar sind Frauen seit über 30 Jahren gegen Diskriminierung durch das EU-Recht geschützt. In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass sie für eine vergleichbare Arbeit immer noch im Durchschnitt 15 % (in D 23 %) weniger verdienen als Männer (KOM (2005) 225 endg. v. , S. 3), und auch in den Bereichen Bildung und Beschäftigung gibt es immer noch erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede (KOM, Bericht zur Gleichstellung von Frau und Mann, 2005). In der Erklärung Nr. 28 für die Schlussakte zum Amsterdamer Vertrag wird deshalb klargestellt, dass die nach Abs. 4 zu ergreifenden Maßnahmen in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen auf dem Arbeitsmarkt dienen sollen.
Die Vorschrift ist eine Reaktion auf die Rspr. des EuGH zu positiven Fördermaßnahmen und insbes. zur Quotenregelung in der Rs. „Kalanke“ (EuGH, C‑450/93, Slg. 1995, I‑3096), wonach die Quotenregelung des Bremischen Gleichstellungsgesetzes eine Diskriminierung darstellte, die mangels Rechtfertigung unzulässig war (vgl. oben unter Rn. 39). Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist jedoch nun Aufgabe der EU i.S.d. Art. 2 und nach Art. 3 Abs. 2 integraler Bestandteil aller EU-Politiken geworden, wonach die EU bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Die EU ist damit von einer Politik der Gleichberechtigung zu einer Politik der Gleichstellung von Männern und Frauen übergegangen (in der englischen Fassung heißt es: equality in practice), die weitergehende Fördermaßnahmen zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn zulassen, als die bisherigen vertraglichen Grundlagen. Doch auch Art. 157 Abs. 4 erlaubt nicht den automatischen Vorrang des unterrepräsentierten Geschlechts gegenüber einem höher qualifizierten männlichen Mitbewerber (EuGH, C‑407/98, Abrahamsson, Anderson/Fogelquist, Slg. 2000, I‑2267), wie dies der Supreme Court für das US-amerikanische Recht bejaht hat (vgl. dazu Coen, DB, 1987, 2041).