Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
Artikel 289
(1)
Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 294 festgelegt.
(2)
In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments.
(3)
Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.
(4)
In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
II. Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
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Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren soll nach der Konzeption des AEUV Regelfall der Rechtsetzung sein. Es handelt sich um das Mitentscheidungsverfahren, das in Art. 294 im Einzelnen normiert ist (s. Kommentierung dort). Abs. 1 legt nur die konstitutiven Elemente des Verfahrens fest. Es muss durch einen Vorschlag der KOM eingeleitet werden und auf den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts zielen (VO, RL, Beschluss), der von EP und Rat gemeinsam angenommen wird. Ob das Verfahren anzuwenden ist, entscheidet sich nicht nach Art. 289. Vielmehr gilt unter Berücksichtigung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (vgl. Art. 5 EUV), dass die jeweilige Kompetenznorm in den Verträgen die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festlegt.
Wenn Abs. 1 formuliert, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren bestehe „in der gemeinsamen Annahme“ eines Rechtsaktes, so ist dies missverständlich formuliert. Auch wenn das Verfahren nicht mit Erlass eines Rechtsaktes endet, handelt es sich doch um ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren, sofern es gem. den Kompetenznormen des AEUV zur Anwendung kommt und nach Art. 294 durchgeführt wird.