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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 242 (Rechtsstellung der Ausschüsse)

Artikel 242

(ex-Artikel 209 EGV)

Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, regelt nach Anhörung der Kommission die rechtliche Stellung der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 209 EGV

Kommentar Art. 242

1

Art. 242 bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der rechtlichen Stellung der im AEUV vorgesehenen Ausschüsse, wie z.B. Verkehrsausschuss (Art. 99), Wirtschafts- und Finanzausschuss (Art. 134) oder Ausschuss für Sozialschutz (Art. 160). Der Rat beschließt nach Anhörung bzw. Stellungnahme (Art. 288 Abs. 5) der KOM (wesentliches Formerfordernis i.S.v. Art. 263 Abs. 2) mit einfacher Mehrheit gem. Art. 238 Abs. 1, allerdings nicht zwingend in Form eines Rechtsaktes nach Art. 288. In der Praxis sind entsprechende Regelungen bisher überwiegend in Beschlussform ergangen, wie z.B. der Beschluss 2003/476/EG über die Überarbeitung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (ABl. 2003 L 158/58) zeigt.

2

Die Regelung der Rechtsstellung einiger im AEUV vorgesehener Ausschüsse erfolgt teilweise auch auf der Grundlage spezifischer Ermächtigungsnormen (Hix, in Schwarze, Art. 209 EG Rn. 3 m.w.N.). Art. 242 schließt diese Praxis nicht aus. Eine analoge Anwendung von Art. 242 für die Regelung der rechtlichen Stellung auf im AEUV nicht vorgesehene Ausschüsse dürfte angesichts des klaren Wortlauts dagegen nicht in Betracht kommen (vgl. auch Hix, in Schwarze (Hrsg.), Art. 209 EG Rn. 4 m.w.N.). Unter Umständen sind dann andere Rechtsgrundlagen heranzuziehen, wenn diese die (Mit-) Regelung entsprechender Ausschüsse zulassen.

3

Unberührt lässt Art. 242 das Recht des Rates zur Vorbereitung seiner Arbeiten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, die keine außenwirksamen Befugnisse haben; dieses Selbstorganisationsrecht steht dem Rat als EU-Organ nach Art. 13 zu. In den etwa 250 Ratsgruppen bereiten die nationalen Beamten – teilweise zusammen mit KOM-Vertretern – insbes. Rechtsakte zur Annahme vor.

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