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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

5. Schwarze Liste und strafrechtliche Sanktionen

Artikel 40

(ex-Artikel 34 EGV)

(1)

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.

Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:

  1. gemeinsame Wettbewerbsregeln,

  2. bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen,

  3. eine europäische Marktordnung.

(2)

Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.

Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union auszuschließen.

Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.

(3)

Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 34 EGV

5. Schwarze Liste und strafrechtliche Sanktionen

102

Als Ergänzung zur VO (EG) Nr. 2988/95 ist die VO (EG) Nr. 1469/95 (ABl. 1995 L 145/1) mit ihrer Durchführungs-VO (EG) Nr. 745/96 (ABl. 1996 L 102/15) heranzuziehen, nach der eine sog. schwarze Liste von Marktbeteiligten besteht, die durch einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Rechtsverstoß in den vom EGFL finanzierten Bereichen Ausschreibungen, Ausfuhrerstattungen und Verkäufe von verbilligten Interventionserzeugnissen auffällig geworden sind. Der finanzielle Schaden muss dabei einen bestimmten Mindestbetrag überschreiten. Soweit lediglich ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, kommen verstärkte Kontrollmaßnahmen und die Aussetzung von Zahlungen oder der Freigabe von Kautionen in Betracht. Ist die Unregelmäßigkeit von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht abschließend festgestellt worden, so kann der Wirtschaftsteilnehmer für einen festzulegenden Zeitraum von der Gewährung von EU-Beihilfen ausgeschlossen werden. Abgesehen von außergewöhnlichen Fällen beträgt dieser Zeitraum mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre. Die MS müssen in bedeutenden Fällen die Aufnahme von Ermittlungen und die definitive Feststellung einer Unregelmäßigkeit an die KOM und die übrigen MS melden, die dann über die Anordnung der ihrerseits erforderlichen Maßnahmen zu befinden haben.

103

Die strafrechtliche Verfolgung von Betrügereien zu Lasten des EU-Haushalts durch die MS und die EU ist seit 1993 von Art. 325 erfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden auch die Jahresberichte der KOM zum Schutz der finanziellen Interessen der EU sowie von OLAF). Zuvor hatte bereits der EuGH die Verpflichtung der MS festgestellt, die Finanzinteressen der EU auch im Bereich des Strafrechts mindestens so wirksam wie ihre eigenen finanziellen Belange zu schützen (EuGH, Rs. 68/88, KOM/Griechenland, Slg. 1989, 2965/2987). Die Umsetzung allein dieser generalklauselartigen Verpflichtung bringt jedoch die Gefahr mit sich, dass in den MS der gleiche Verstoß unterschiedlich gewichtet und daher auch unterschiedlich strengen Sanktionen unterworfen wird. Außerdem verbleibt dem nationalen Gesetzgeber ein nicht unerhebliches Ermessen bei der Einstufung betrugsähnlicher Handlungen als Straftaten oder unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegender Delikte. Die daraus resultierenden Unterschiede lassen sich nur durch eine Angleichung der betreffenden strafrechtlichen Standards beseitigen.

104

Entsprechend ist 1995 auf der Grundlage des Art. 82 ein Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EGen (ABl. 1996 C 299/1) ausgearbeitet worden, das nach seiner Ratifizierung durch die MS am in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die in seinem Art. 1 als „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der [EGen]“ definierten Handlungen von den MS „durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden“ und enthält einen Rahmen für die vorzusehenden Geld- und Freiheitsstrafen. Weiterhin präzisiert das Übereinkommen die strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter, den Umfang der zu begründenden Gerichtsbarkeit, die Auslieferung und die Strafverfolgung sowie die Zusammenarbeit zwischen den MS. Zudem enthält es die Geltung und Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem (vgl. zu der Frage, inwieweit der AEUV strafrechtliche Befugnisse der EU enthält, Art. 43 Rn. 20). Im Hinblick auf die Abgrenzung dieses Bereichs zu den in der VO (EG) Nr. 2988/95 geregelten Verwaltungssanktionen ist zu beachten, dass der EuGH den Begriff der Verwaltungssanktion sehr weit auslegt und etwa festgestellt hat, dass ein Leistungsausschluss in Bezug auf zukünftige Prämien keine „Strafsanktion“ darstellt und damit nicht in den Bereich des Strafrechts fällt (EuGH, C‑240/90, Deutschland/KOM, Slg. 1992, I‑5383/5431).

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