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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

V. Gerichtliche Kontrolle

Artikel 218

(ex-Artikel 300 EGV)

(1)

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 207 werden Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen.

(2)

Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest¸ genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.

(3)

Die Kommission oder, wenn sich die geplante Übereinkunft ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.

(4)

Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

(5)

Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.

(6)

Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft

  1. nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in folgenden Fällen:

    1. Assoziierungsabkommen;

    2. Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

    3. Übereinkünfte, die durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen;

    4. Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Union;

    5. Übereinkünfte in Bereichen, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt.

    Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.

  2. nach Anhörung des Europäischen Parlaments in den übrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen.

(7)

Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.

(8)

Der Rat beschließt während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit.

Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie bei Assoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Artikel 212 mit beitrittswilligen Staaten. Auch über die Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beschließt der Rat einstimmig; der Beschluss zum Abschluss dieser Übereinkunft tritt in Kraft, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben.

(9)

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.

(10)

Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.

(11)

Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 300 EGV

V. Gerichtliche Kontrolle

21

Der Ratsbeschluss zur Annahme eines völkerrechtlichen Abkommens ist gem. Art. 263 grds. ein anfechtbarer Akt des Rates. Nur selten wird ein solcher Beschluss „private“ Kläger gem. Art. 263 UAbs. 4 direkt und unmittelbar betreffen; auch Fälle, in denen ein solcher Beschluss direkt und ohne die Notwendigkeit von Durchführungsmaßnahmen unmittelbar in Rechte von „privaten“ Klägern eingreift (i.S. der Neufassung von Art. 263 (4)) dürften eher selten sein. Soweit Klagen solcher Kläger zulässig sind, wären sie an das EuG zu richten. Als Kläger kommen deshalb vor allem die anderen Institutionen bzw. die MS in Betracht (Art. 263 Abs. 2; s. z.B. EuGH, C‑36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I‑779; C‑189/97, EP/Rat, Slg. 1999, I‑4741; C‑94/03, KOM/Rat, Slg. 2006, I‑1). Deren Klagen fallen in den originären Zuständigkeitsbereich des EuGH (sind also nicht an das EuG zu richten, Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 51 Satzung/EuGH). Die richtige Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen, die Frage nach ihrer unmittelbaren Wirkung sowie ggf. ihrer Wirksamkeit kann von den Gerichten der MS dem EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 vorgelegt werden.

22

Obwohl „gemischte Abkommen “ definitionsgemäß Bereiche umfassen, die nur zum Teil in die Zuständigkeit der EU fallen (s. allgemein Art. 216 Rn. 13 f.), hat der EuGH in einer Plenarentscheidung festgestellt, er sei für die umfassende Auslegung solcher Abkommen zuständig, also auch für die Auslegung der Teile, die nicht in die Zuständigkeit der EU fallen (EuGH, C‑53/96, Hermès/FHT, Slg. 1998, I‑3606, Rn. 22–29; ebenso , C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie, Slg. 2011, I-0000, Rn. 42). Der EuGH legt den MS die Pflicht auf (gerade auch gegenüber der EU) „ihre“ Abkommenspflichten zu erfüllen und ermöglicht den Institutionen, diese Pflicht vor dem EuGH durchzusetzen (vgl. EuGH, C‑239/03, KOM/Frankreich, Slg. 2004, I‑9325, Rn. 31). Damit trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass diese Abkommen einheitlich abgeschlossen werden und oftmals eine Aufteilung in Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der EU fallen, und andere, die in die der MS fallen, kaum vorzunehmen ist und von den Vertragspartnern regelmäßig auch nicht akzeptiert würde. Allerdings sehen völkerrechtliche Abkommen gelegentlich die Abgabe einer Kompetenzabgrenzungserklärung durch die EU und ihre MS vor (vgl. etwa Art. 305 i. V. m. Art. 2 Annex IX des UN-Seerechtsübereinkommens). Ferner wird nur so eine einheitliche Anwendung der Vorschrift auf innerstaatliche und unionsrechtliche Sachverhalte gewährleistet (vgl. Epiney, EuZW 1999, 5, 9).

23

Eine solche nachträgliche Rechtskontrolle durch Nichtigkeitsklagen hat den Nachteil, dass dadurch die völkerrechtlichen Bindungen, die die EU eingegangen ist, nicht mehr ohne weiteres beseitigt werden können. Vor diesem Hintergrund eröffnet Art. 218 Abs. 11 ein präventives Prüfungsverfahren , mit dem der Rat, das EP, die KOM oder ein MS ein Gutachten des EuGH über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem EUV bzw. dem AEUV einholen können. Zweck der Regelung ist es, völkerrechtliche Bindungen zu vermeiden, die im Widerspruch zur EU-Rechtsordnung stehen (vgl. zuletzt EuGH, Gutachten 1/08, Slg. 2009, I-11129, Rn. 107; , Gutachten 1/09, Slg. 2011, I-0000, Rn. 47 f.). Die EU bliebe nach Art. 46 WVRK trotz der Inkompatibilität völkerrechtlich grds. an solche Abkommen gebunden, da sie sich auf entgegenstehendes internes Recht nicht berufen kann, um sich den entstandenen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen.

24

Das Gutachtenverfahren ist nur so lange zulässig, wie das Abkommen nicht völkerrechtlich verbindlich abgeschlossen worden ist, weil danach der Präventivzweck des Art. 218 Abs. 11 nicht mehr erreicht werden kann (EuGH, Gutachten 3/94, Rahmenabkommen über Bananen, Slg. 1995, I‑4579, Rn. 14). Der frühestmögliche Zeitpunkt für ein Gutachtenverfahren hängt davon ab, wann ein prüfungsfähiger Text vorliegt. Dafür müssen die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sein. Auch eine Reihe von offenen Alternativen oder Meinungsverschiedenheiten über die Abfassung bestimmter Klauseln schaden nicht (z.B. EuGH, , Gutachten 1/09, Slg. 2011, I-0000, Rn. 53). Vielmehr genügt es, dass die inhaltlichen Grundzüge des geplanten Abkommens hinreichend beschrieben werden können (EuGH, Gutachten 1/78, Slg. 1979, 2871, Rn. 35; Gutachten 1/03, Slg. 2003, I-1150, Rn. 111). Allgemein ist bei Fragen nur nach der Zuständigkeit zum Abschluss des Abkommens ein niedrigerer Konkretisierungsgrad erforderlich als bei Fragen zur inhaltlichen Vereinbarkeit mit den Verträgen.

25

Im Verfahren nach Art. 218 Abs. 11 kann nur die Unvereinbarkeit des Abkommens mit Primärrecht gerügt werden. Die Verletzung von Sekundärrecht kann demgegenüber nicht gerügt werden, weil Sekundärrecht durch Rat, KOM bzw. EP geändert werden kann, und weil, soweit eine Änderung erforderlich ist, das EP dem Abkommen zustimmen muss. Tauglicher Prüfungsgegenstand sind nach st. Rspr. des EuGH sämtliche Fragen der Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem primären EU-Recht, einschließlich der Vertragsschlusskompetenzen und Verfahrensvorschriften (z.B. EuGH, , Gutachten 1/08, Slg. 2011, I-0000, Rn. 108 f.). Statthaft sind damit sämtliche Fragen, die auch im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 263 oder Art. 267 dem EuGH vorgelegt werden könnten. Darüber hinaus hat der EuGH einen Gutachtenantrag selbst bei einem Abkommen für zulässig erachtet, bei dem die EU gar nicht Vertragspartner werden konnte (vgl. EuGH, Gutachten 2/91, ILO, Slg. 1993, I‑1061).

26

Ebenso wie Klagen (vgl. Art. 278) hat auch ein Gutachtenauftrag keinen Suspensiveffekt . Er hindert daher nicht den Abschluss des Abkommens, der das Verfahren aus den eben genannten Gründen (Rn. 25) zugleich gegenstandslos macht (EuGH, Gutachten 3/94, Rahmenabkommen über Bananen, Slg. 1995, I‑4579, Rn. 14). Im Falle eines ablehnenden Gutachtens des EuGH darf das Abkommen allerdings gem. Art. 218 Abs. 11 nur entweder nach einer Änderung der für die Ablehnung ursächlichen Bestimmungen des untersuchten Abkommens oder nach Maßgabe des Art. 48 EUV in Kraft treten, d. h. erst nach entsprechender Änderung von EUV und/oder AEUV. Das Gutachtenverfahren nach Art. 218 Abs. 11 schließt die allgemeinen Rechtsbehelfe gegen Rechtsakte der EU nicht aus – gleich ob es unterlassen wurde oder der EuGH ein Gutachten erstellt hat und dort den Rechtsakt gutgeheißen hat (EuGH, Gutachten 1/75, Lokale Kosten, Slg. 1975, 1355, Rn. 11).

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