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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Sozialpolitik in der Praxis

Artikel 156

(ex-Artikel 140 EGV)

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 151 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet

  • der Beschäftigung,

  • des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,

  • der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,

  • der sozialen Sicherheit,

  • der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,

  • des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,

  • des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Durchführung von Konsultationen in Bezug auf innerstaatlich oder in den internationalen Organisationen zu behandelnde Fragen tätig, und zwar insbesondere im Wege von Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.

Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 140 EGV

III. Sozialpolitik in der Praxis

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In der Praxis hat sich im Anschluss an die Konferenzen der Staats- und Regierungschefs in Den Haag im Dezember 1969 und Paris im Oktober 1972 zur Weiterentwicklung der Sozialpolitik die Verfahrensweise herausgebildet, dass der Rat zu Aktionsprogrammen der KOM Entschließungen fasst und diese beauftragt, Entwürfe für Rechtsakte der EU zu erarbeiten, die bis zum Inkrafttreten der EEA 1987 vor allem auf die allgemeinen Kompetenznormen der ex-Art. 94 EG (jetzt Art. 115) u. ex-Art. 308 EG (jetzt Art. 352) gestützt wurden.

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Einen bedeutenden Schritt zur Konkretisierung einer an der Zielbestimmung des Art. 151 ausgerichteten Sozialpolitik auf EU-Ebene stellten die Verabschiedung der Ratsentschließung über das sozialpolitische Aktionsprogramm der EU v. (ABl. C 13/1) und die in der Folgezeit ergangenen RLen dar:

  • RL 75/129/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über Massenentlassungen v. (ABl. L 48/29);

  • RL 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen v. (ABl. L 61/26);

  • RL 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers v. (ABl. L 283/23).

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Institutionelle Folge des Aktionsprogramms war die Einrichtung des Zentrums für die Förderung der Berufsausbildung in Berlin, jetzt Thessaloniki, durch die VO (EWG) Nr. 337/75 des Rates v. (ABl. L 39/1) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin durch die VO (EWG) Nr. 1365/75 des Rates v. (ABl. L 139/1), die jeweils auf die allgemeine Rechtsgrundlage des ex-Art. 308 (jetzt Art. 352) gestützt wurden.

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Zu nennen sind neben dem sozialpolitischen Aktionsprogramm v. das Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen v. (ABl. C 34/2), die Aktionsprogramme für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz v. (ABl. C 165/1) und v. (ABl. 1984 C 67/2) über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz v. (ABl. 1988 C 28/1), das Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit v. (ABl. C 186/1), das Aktionsprogramm zur Förderung des Beschäftigungswachstums v. (ABl. C 340/2), das Aktionsprogramm zum Europäischen Jahr für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz v. (ABl. L 214/77), die Aktionsprogramme zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen v. (ABl. C 186/3), v. (ABl. C 203/2), v. (ABl. C 142/1) und vom Dezember 1995 (ABl. L 335/37) und schließlich der Aktionsplan zur Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (KOM (97) 586 endg.).

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Einen weiteren wichtigen Impuls erhielt die Sozialgesetzgebung auf EU-Ebene durch das umfangreiche Aktionsprogramm der KOM zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (KOM (89) 568 endg.). Die von den Staats- und Regierungschefs von 11 MS am angenommene Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer enthält eine Auflistung von 26 politischen, aber rechtlich nicht verbindlichen Forderungen und Verpflichtungen, die in ihrem Titel I als „soziale Grundrechte der Arbeitnehmer“ bezeichnet werden (vgl. Ketelsen, DAngVers. 90, 139; Berié, Kompaß 90, 109; Clever, ZfSH/SGB 1990, 225).

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Im Juni 1994 legte die KOM ein Weißbuch über die Europäische Sozialpolitik vor (KOM (94) 333 endg.), um die von ihr mit dem Grünbuch (KOM (93) 551 endg.) eingeleitete Diskussion über die Umsetzung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer fortzusetzen und den sozialpolitischen Herausforderungen, insbes. der Beschäftigungskrise, zu begegnen. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt miteinander verbunden sind, unterbreitet das Weißbuch Vorschläge, die die Grundlage für die Ausarbeitung des sozialen Aktionsprogramms darstellen, das die KOM (KOM (95) 134 endg.) im April 1995 für die Jahre 1995–1997 angenommen und im April 1998 (KOM (98) 259 endg.) bis zum Jahr 2000 ergänzt hat. Die Verbindung von Wirtschafts- und Sozialpolitik betont auch die Entschließung des Rates über die Perspektiven einer Sozialpolitik der EU (ABl. 1994 C 358/6).

Auf der Tagung des ER in Nizza (Dezember 2000) haben die Staats- und Regierungschefs zur Stärkung des Europäischen Sozialmodells die Europäische Sozialagenda angenommen (ABl. 2001 C 157/4), welche das von der KOM im Juni 2000 vorgelegte Fünfjahresprogramm billigt und vor dem Hintergrund der Strategie von Lissabon Modalitäten der Umsetzung festlegt. Die Sozialpolitische Agenda 2005–2010 enthält den Fahrplan für die europäische Sozialpolitik bis 2010 (KOM (2005) 33 v. ), der durch eine Mitteilung der KOM über „Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM (2008) 412 v. ) im Hinblick auf neue soziale Wirklichkeiten erneuert wurde.

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