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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Bisheriges Recht

Artikel 89

(ex-Artikel 32 EUV)

Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 82 und 87 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 32 EUV

II. Bisheriges Recht

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Auf Art. 89 als Rechtsgrundlage gestützt ist bislang kein Rechtsakt erlassen worden. Gleichartige Zielsetzungen finden sich jedoch in früheren Rechtsinstrumenten.

1. Schengen-Besitzstand

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Das Recht der grenzüberschreitenden Observation und der Nacheile wird in Art. 40 und 41 des SDÜ im Einzelnen geregelt (ABl. 2000 L 239/19; zuletzt geändert durch Beschluss 2003/725/JI des Rates zur Änderung von Art. 40 Abs. 1 und 7 SDÜ, ABl. 2003 L 260/37). Das Vereinigte Königreich und Irland wenden diese Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes nicht an, bis auf Art. 40 SDÜ, welcher auf das Vereinigte Königreich Anwendung findet (ABl. 2004 L 395/70).

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Einen Vorschlag zur Änderung bzw. Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 40 und 41 SDÜ zog die KOM wieder zurück (KOM (2005) 317, ABl. 2006 C 49/37 bzw. ABl. 2009 C 71/17).

2. Rechtshilfe in Strafsachen

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Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. 2000 C 197/1 mit erläuterndem Bericht in ABl. 2000 C 379/7) sieht in Art. 13 die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen vor, u. U. unter Teilnahme von Europol (vgl. Art. 6 Europol-Beschluss, ABl. 2009 L 121/37).

3. Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

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In Art. 17 und 18 des Ratsbeschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbes. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. 2008 L 210/1) werden gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen sowie grenzüberschreitende Hilfeleistung bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen geregelt (s. auch Durchführungs-Ratsbeschluss 2008/616/JI, ABl. 2008 L 210/12). Für die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Spezialeinheiten der MS in anderen Krisensituationen, bspw. Geiselnahmen, Flugzeugentführungen und ähnlichen Vorfällen, legt Ratsbeschluss 2008/617/JI (ABl. 2008 L 210/73) allgemeine Regeln und Bedingungen fest.

4. Prümer Vertrag

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Art. 25 des zwischen einigen MS zwischenstaatlich abgeschlossenen sog. Prümer Vertrags (BGBl. 2006 II S. 626) sieht ein grenzüberschreitendes Eingreifen zur Gefahrenabwehr bei gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vor, ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei. Art. 25 des Prümer Vertrags wurde jedoch nicht in den Rechtsrahmen der EU überführt (vgl. Ratsbeschluss 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbes. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. 2008 L 210/1).

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