Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Prüfungsmaßstäbe (Abs. 2)
Artikel 287
(ex-Artikel 248 EGV)
(1)
Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Union geschaffenen Einrichtung oder sonstigen Stelle, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Union ergänzt werden.
(2)
Der Rechungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Union.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3)
Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Union, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Union, die Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen.
Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Union werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Recht auf Zugang zu den Informationen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Union erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.
(4)
Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Union vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Union Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 248 EGV
III. Prüfungsmaßstäbe (Abs. 2)
4
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben geht über die rein buchhalterische Prüfung hinaus. Sie erfolgt im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, die HO, die Anwendungsbestimmungen für die HO und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte (Art. 159 Abs. 1 HO). In diesem Zusammenhang kann es dazu kommen, dass der ERH eine Bestimmung der EU-Rechtsordnung als rechtswidrig bezeichnet (z. B. eine Ausgabe ist unrechtmäßig, weil sie nach einer Bestimmung, die gegen höherrangiges Recht verstößt, erfolgt ist, s. z.B. Sonderbericht Nr. 19/98, ABl. 1998 C 383/1, Rn. 42 – 44). Eine daraus resultierende Überschneidung der Kontrollbefugnisse des ERH mit denen des EuGH ist wegen der unterschiedlichen Funktionen des EuGH als Rechtsprechungsorgan und des ERH als Finanzkontrollorgan ohne Entscheidungsbefugnisse unproblematisch (Bieber in GTE, Art. 248 Rn. 15).
5
Der ERH prüft außerdem die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. das Verhältnis zwischen verfolgtem Zweck und eingesetzten Mitteln (s. a. Art. 30 HO). Der ERH prüft nicht eine bestimmte politische Zielsetzung des Rates, wohl aber, ob zur Erreichung dieses Zieles die optimalen Mittel eingesetzt worden sind. Die Prüfung erfolgt ex post, aber ggf. bereits vor Abschluss der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres.
6
Der ERH ist ausdrücklich verpflichtet, über Unregelmäßigkeiten zu berichten. Eine Definition des Begriffs Unregelmäßigkeiten findet sich in Art. 1 Abs. 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (ABl. 1995 L 312/1; s. Art. 325 Rn. 2). Die Frage, ob eine Unregelmäßigkeit nur die Folge von Fahrlässigkeit oder die Folge einer eindeutigen Betrugsabsicht war, ist für die vom ERH durchgeführte Finanzkontrolle unerheblich (EuG, T 277/97, Ismeri Europa/ERH, Slg. 1999, II-1828, Rn. 123). Konkret wird mit OLAF (s. Art. 325 Rn. 6 – 13) zusammengearbeitet, wenn Betrugsverdacht besteht, und ggf. auch mit nationalen Strafverfolgungsbehörden.
7
Angesichts des Umfangs des Prüfungsgebiets und der geringen Zahl von Prüfern kann der ERH nicht alle Rechnungsvorgänge prüfen. Er stützt sich daher vor allem auf repräsentative Stichproben, um zu Aussagen über die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu kommen.