Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Beteiligung der MS an den Investitionen in den ÜLG
Artikel 199
(ex-Artikel 183 EGV)
Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund der Verträge untereinander anwenden.
Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europäischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterhält.
Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete erfordert.
Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die von der Union finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete besitzen.
Soweit aufgrund des Artikels 203 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehörigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungsfreiheit, und zwar unter Ausschluss jeder Diskriminierung.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 183 EGV
III. Beteiligung der MS an den Investitionen in den ÜLG
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Die Finanzhilfe, zu der alle MS und nicht nur die „Mutterländer“ der ÜLG verpflichtet sind, wird, wie die Finanzierung der AKP-Abkommen, aus dem EEF nach Maßgabe von Anhang II des Assoziationsbeschlusses und einem „internen Abkommen“ der MS (ABl. 2000 L 317/355) geleistet (286 Mio € für den Zeitraum 2008 – 2013). Darüber hinaus kommen die ÜLG für die Finanzierung von Aktionen aufgrund der den Entwicklungsländern im Gesamthaushaltsplan der EU eröffneten Haushaltslinien (Nahrungsmittelhilfe, Maßnahmen zugunsten der NGOs usw.) sowie für die Teilnahme an verschiedenen EU-Programmen in Betracht. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang eine Investitionsfazilität, zusätzliche Unterstützungen im Falle von Schwankungen der Ausfuhrerlöse, Darlehen der EIB und schließlich Programme zur Unterstützung von Unternehmen.