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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

2. Vorliegen einer Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung

Artikel 40

(ex-Artikel 34 EGV)

(1)

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.

Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:

  1. gemeinsame Wettbewerbsregeln,

  2. bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen,

  3. eine europäische Marktordnung.

(2)

Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.

Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union auszuschließen.

Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.

(3)

Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 34 EGV

2. Vorliegen einer Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung

108

Die diskriminierenden Wirkungen sind im Einzelfall auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände nachzuweisen. Ausgangspunkt ist daher immer die genaue Festlegung, worin die Diskriminierung der betroffenen Marktteilnehmer liegen soll. Soweit – wie in nicht wenigen Fällen – pauschal eine Diskriminierung vorgetragen wird, kann eine solche Festlegung nicht erfolgen. Falls geltend gemacht wird, dass sich eine für ein bestimmtes Erzeugnis vorgesehene Marktmaßnahme auch auf ein anderes Erzeugnis zu erstrecken hat, ist im Einzelnen nachzuweisen, dass sich die betreffenden Erzeugnisse im Hinblick auf die in Frage stehende Regelung in einer vergleichbaren Situation befinden, wobei die Vergleichbarkeit vor dem Hintergrund der jeweiligen Wettbewerbssituation und der Zielsetzung der GAP-Maßnahme zu beurteilen ist. Auch eine unterschiedliche Verwendung der betreffenden Erzeugnisse oder eine fehlende Substituierbarkeit kann zur Verneinung einer Ungleichbehandlung führen.

109

Aus der Rspr. des EuGH zu der Frage der unterschiedlichen Behandlung von Erzeugnissen seien folgende Entscheidungen genannt, in denen eine Diskriminierung verneint wurde: Getreideverarbeitungserzeugnisse im Hinblick auf Währungsausgleichsbeträge (EuGH, Rs. 43/72, Merkur, Slg. 1973, 1055/1073); Vollmilch- und Magermilchpulver wegen des unterschiedlichen Verwendungszwecks (EuGH, Rs. 8/78, Milac, Slg. 1978, 1721/1734); Magermilchpulver und Molke wegen ihrer unterschiedlichen Stellung in der GMO Milch (EuGH, Rs. 59/83, Biovilac, Slg. 1984, 4057/4078); Tabaksorten, deren Prämien unter Berücksichtigung der Nachfrage, Wettbewerbsfähigkeit und Gesundheitsschädlichkeit gestaffelt wurden (EuGH, C‑372/96, Pontillo, Slg. 1998, I‑5091/5114). Eine Diskriminierung wurde hingegen in folgenden Entscheidungen angenommen: Reduzierung bzw. Streichung der Produktionserstattung bei Quellmehl und Maisgritz im Verhältnis zur Maisstärke wegen ihrer Substituierbarkeit innerhalb der menschlichen Nahrungskette (EuGH, Rs. 117/76 u. 16/77, Ruckdeschel, Slg. 1977, 1753/1269; Rs. 124/76 u. 20/77, Moulins, Slg. 1977, 1795/1810); Einführung einer Isoglucoseabgabe parallel zu der Zuckerproduktionsabgabe, da den Isoglucoseherstellern nicht die gleichen Vorteile aus der GMO Zucker wie den Herstellern von herkömmlichem Zucker erwuchsen (EuGH, Rs. 125/77, Scholten-Honig, Slg. 1978, 1991/2000; Rs. 103/77 u. 145/77, Scholten Honig u. Tunnel Refineries, Slg. 1978, 2037/2074). In letzterem Fall hat der EuGH die gleichzeitige Streichung der Produktionserstattung für Isoglucose nicht als Ungleichbehandlung angesehen, da Isoglucose in seiner Süßkraft nicht mit Zucker zu vergleichen sei.

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