Suchen Kontrast Hilfe
Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Regelungsgehalt

Artikel 86

(1)

Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verordnung begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

(2)

Die Europäische Staatsanwaltschaft ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

(3)

Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Satzung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln und für die gerichtliche Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.

(4)

Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission.

II. Regelungsgehalt

1. Rechtsgrundlage und Gesetzgebungsverfahren (Abs. 1)

4

Art. 86 räumt der EU eine neue Befugnis zur Einrichtung einer EuStA ein. Von dieser Ermächtigung hat gem. Abs. 1 der Rat im Wege eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens (Art. 289 Abs. 2) durch VO Gebrauch zu machen. Dabei beschließt der Rat mit Einstimmigkeit ; die Zustimmung des EP ist erforderlich.

5

Die EuStA soll gem. Abs. 1 „ausgehend von Eurojust“ eingesetzt werden. Weiteres wird in Art. 86 nicht präzisiert. Unter Berücksichtigung der Tätigkeiten von Eurojust als europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (s. Art. 85) ist sowohl eine institutionelle Verbindung von Eurojust und EuStA als auch eine völlige Umwandlung von Eurojust zur EuStA denkbar (vgl. bereits KOM (2003) 128 endg.).

6

Für die Errichtung der EuStA gilt ein leicht abgewandelter „Notbremse-Mechanismus“ zur Erleichterung der Beschlussfassung. Falls hierzu keine einstimmige Entscheidung im Rat möglich sein sollte, hat eine Gruppe von mindestens neun MS die Möglichkeit, den ER zu befassen. Falls dieser innerhalb von vier Monaten kein Einvernehmen erzielt, gilt diesen MS automatisch die Ermächtigung zur Einrichtung einer EuStA auf dem Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit gem. Art. 20 EUV auf Basis des betreffenden VO-Entwurfs als erteilt.

2. Zuständigkeit und Ausgestaltung der EuStA (Abs. 2, 3)

7

Einzelheiten zur EuStA sind gem. Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 in einer Einsetzungs-VO zu regeln.

8

Die Zuständigkeit der EuStA erstreckt sich gem. Art. Art. 86 Abs. 1 zunächst auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU. Eine genaue Liste dieser Straftaten ist in der Einsetzungs-VO gem. Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 festzulegen.

Bisherige Tatbestände in bestehenden Rechtsakten zum Schutz der finanziellen Interessen der EU sind: Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU (Art. 1, 2 des Übereinkommens aufgrund von Art. K.3 EUV über den Schutz der finanziellen Interessen der EU, ABl. 1995 C 316/49), Bestechung und Bestechlichkeit (Art. 2 bis 5 des ersten Protokolls, ABl. 1996 C 313/1) und Geldwäsche (Art. 2 des zweiten Protokolls, ABl. 1997 C 221/11). Die Ausdehnungsklausel gem. Abs. 4 sieht die Möglichkeit der Erweiterung auf weitere Straftaten vor.

9

Die EuStA ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen. Gem. Art. 86 Abs. 2 S. 2 hat die EuStA bei diesen Straftaten vor den zuständigen Gerichten der MS die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Hinsichtlich der Form der Anklageerhebung müsste sich die EuStA an alle Vorschriften des nationalen Strafverfahrens halten. Die Form, der Inhalt und die Kontrolle der Anklageschrift durch den Richter würden ausschließlich nach nationalem Recht bestimmt. Dies würde auch für das gesamte Hauptverfahren gelten. Art. 86 Abs. 2 S. 1 eröffnet die Möglichkeit für die EuStA bei der strafrechtlichen Untersuchung ggf. mit Europol zusammenzuarbeiten.

10

Gem. Art. 86 Abs. 3 sind durch Einsetzungs-VO folgende Aspekte festzulegen, ohne dass jedoch weitere Vorgaben festgelegt werden:

  • Liste der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU;

  • EuStA-Satzung;

  • Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;

  • Verfahrensvorschriften;

  • Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln;

  • Regeln für die gerichtliche Kontrolle der Prozesshandlungen der EuStA.

3. Ausdehnungsbeschluss (Abs. 4)

11

Gem. Abs. 4 kann der ER durch einstimmigen Beschluss mit Zustimmung des EP und nach Anhörung der KOM die EuStA-Befugnisse auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (s. Art. 83) ausdehnen und Abs. 1 und 2 diesbezüglich abändern.

Diese Änderung des Primärrechts erfolgt allerdings ohne weitere Ratifikation durch die nationalen Parlamente.

12

Bei Nutzbarmachung dieser Ausdehnungsklausel des Art. 86 Abs. 4 ist die vorherige Zustimmung von Bundestag und Bundesrat in Form eines Gesetzes nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG notwendig (BVerfG, 2 BvE 2/08 v. , Abs. 419; § 7 Abs. 1 IntVG).

Daten werden geladen...