Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Wesentlicher Inhalt
Artikel 24
(ex-Artikel 11 EUV)
(1)
Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und durchgeführt, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in Bezug auf diese Bestimmungen nicht zuständig; hiervon ausgenommen ist die Kontrolle der Einhaltung des Artikels 40 dieses Vertrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse nach Artikel 275 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(2)
Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(3)
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln der Union in diesem Bereich.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.
Der Rat und der Hohe Vertreter tragen für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 11 EUV
II. Wesentlicher Inhalt
1. Definition (Zuständigkeit der EU)
2
In Übereinstimmung mit den bisherigen ex-Art. 11 und 17 EUV stellt Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 fest, dass sich die Zuständigkeit der EU auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der EU, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann, erstreckt.
3
Art. 24 Abs. 2 ergänzt, dass die Umsetzung der GASP auf drei Prämissen oder Kerngedanken beruht:
Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der MS,
Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung,
Erreichung immer stärkerer Konvergenz des Handelns der MS.
2. Besondere Regeln der GASP (Rahmenbedingungen)
4
Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 stellt fest, dass für die GASP besondere Bestimmungen und Verfahren gelten und nennt insoweit:
Einstimmige Festlegung und Durchführung durch den ER und den Rat, soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist;
Ausschluss des Erlasses von Gesetzgebungsakten;
Durchführung durch den Hohen Vertreter und die MS gem. den Verträgen;
Festlegung der spezifischen Rolle des EP und der KOM in den Verträgen;
Keine Zuständigkeit des EuGH für den Bereich der GASP mit zwei Ausnahmen (Kontrolle der Einhaltung von Art. 38; Überwachung der Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse nach Art. 275 Abs. 2 AEUV).
3. Pflichten der MS
5
Art. 24 Abs. 3 enthält in Übereinstimmung mit bisherigem ex-Art. 11 Abs. 2 EUV in einer insistierender, ja überzogen erscheinenden Weise die Pflichten der MS zur Absicherung und Förderung der GASP.
Man findet eine Aneinanderreihung aller entsprechenden klassischen Begriffe zur Erläuterung der Grundsätze der Vertrags- und Bundestreue: aktive und vorbehaltlose Unterstützung; Aufforderung zu Loyalität, gegenseitiger Solidarität; Achtung des Handelns der EU; Zusammenarbeit; Enthaltung jeglicher dem Handeln der EU widersprechenden Haltung.
4. Bewertung
6
Die Wirklichkeit wird jedoch diesen Ansprüchen bisher – nicht zuletzt auf Grund des Weiterbestehens nationaler Außenpolitik(en) – nicht gerecht. Die in Art. 24 enthaltenen inneren Widersprüche scheinen dies auch einzugestehen. Diese Ergebnisse einer über 30-jährigen Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik müssen letztlich enttäuschen, machen sie doch eine der Schwächen der Europäer im internationalen Rahmen aus.
Es fehlt unverändert der Durchbruch zu einer wirklich gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die zumindest mit Blick auf die Kernbereiche gemeinsamen europäischen Interesses als solche auch wahrgenommen wird, wobei offen bleiben kann, in welcher struktureller Form – ob vergemeinschaftet oder zwischenstaatlich oder in einer neuen, flexibleren Weise – dies erfolgen sollte.
Entscheidend hierfür ist und bleibt der immer noch offensichtlich fehlende politische Wille der einzelnen MS, sich insoweit ein- und unterzuordnen – und den EUV wirklich in die Tat umzusetzen. Dies hat sich in den vergangenen Jahren in Bezug auf internationale Krisenherde (Bsp. sind der Nahost-Konflikt oder der Konflikt um den Irak, Haltung gegenüber der Entwicklung im arabischen Raum 2011), aber auch im Hinblick auf die Umsetzung von Politiken (z.B. Politik gegenüber Russland oder China, EU-Mittelmeerpolitik, Afrikapolitik) immer wieder gezeigt.
Vielleicht eines der wesentlichen Bsp. für die europäische Schwäche bleibt das Auftreten der EU und ihrer MS im Sicherheitsrat der VN. Hier fehlt unverändert – trotz der Vorschrift des Art. 34 Abs. 2 – der politische Wille der beiden permanenten europäischen Mitglieder Frankreich und Vereinigtes Königreich, ihre Stimmen in „den Dienst“ der EU zu stellen und damit der EU eine echte Plattform auf internationaler Ebene zu verschaffen.
7
Auch die „Solidaritätsbestimmungen“ des Art. 24 helfen im Ergebnis kaum weiter. Die MS sind zwar grds. politisch verpflichtet, die anderen MS vor Abgabe einer Meinungsäußerung in allen Themen der GASP zumindest zu konsultieren, wenn nicht sogar sich so lange zu enthalten, bis alle Anstrengungen für die Erarbeitung einer gemeinsamen Haltung unternommen sind; es besteht jedoch letztlich keine Möglichkeit, diese Solidarität auch praktisch durchzusetzen. Diese Klauseln sind politische Klauseln mit Appell-Charakter.
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Trotzdem sollte man auch die beachtlichen Fortschritte anerkennen, die über die Jahre durch permanenten Informationsaustausch, durch zunehmende, immer enger und systematisch werdende Zusammenarbeit und ein damit wachsendes europäisches Netzwerk, durch permanenten „Zwang“, sich mit den Partnern und ihren Auffassungen auseinander zu setzen, durch die Erarbeitung von gemeinsamen Haltungen und Aktionen in einer Vielzahl von Fällen sowie durch das aktive Einwirken auf Konfliktparteien entstanden sind.