Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Art. 123 und Art. 124 als Mechanismen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Notenbanken und Förderung der Haushaltsdisziplin
Artikel 126
(ex-Artikel 104 EGV)
(1)
Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2)
Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,
ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass
entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat
oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einzelnen festgelegt.
(3)
Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.
(4)
Der Wirtschafts- und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5)
Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat.
(6)
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht.
(7)
Stellt der Rat nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit fest, so richtet er auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht.
(8)
Stellt der Rat fest, dass seine Empfehlungen innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9)
Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu treffen.
Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10)
Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 258 und 259 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden.
(11)
Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Union zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von den Beschlüssen.
(12)
Der Rat hebt einige oder sämtliche Beschlüsse oder Empfehlungen nach den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald der Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr besteht.
(13)
Die Beschlussfassung und die Empfehlungen des Rates nach den Absätzen 8, 9, 11 und 12 erfolgen auf Empfehlung der Kommission.
Erlässt der Rat Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 9 sowie den Absätzen 11 und 12, so beschließt er ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.
(14)
Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten.
Der Rat verabschiedet gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der Europäischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen.
Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 104 EGV
II. Art. 123 und Art. 124 als Mechanismen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Notenbanken und Förderung der Haushaltsdisziplin
2
Um die monetäre Finanzierung von öffentlichen Defiziten umfassend auszuschließen, bezieht sich das Kreditgewährungsverbot nach Art. 123 sowohl auf die EZB als auch auf die Zentralbanken der MS, und zwar gegenüber dem gesamten Staatssektor der EU und der MS, einschließlich sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentlicher Unternehmen.
Verboten ist den Zentralbankinstitutionen demgemäß die Vergabe von Bankkrediten (Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten, einschließlich Kassenkrediten) sowie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln, d. h. der Kauf staatlicher Wertpapiere am Primärmarkt. Grds. erlaubt ist den Zentralbanken hingegen der mittelbare Erwerb von Schuldtiteln, also der Kauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt für Staatspapiere. Die in Art. 123 Abs. 1 niedergelegten Verbote gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum, die hinsichtlich der Bereitstellung von Zentralbankgeld wie private Kreditinstitute behandelt werden (Art. 123 Abs. 2).
3
Art. 124 greift die gleiche Problematik der nicht-marktgemäßen Finanzierung staatlicher Kreditaufnahme auf, hier allerdings nicht mit Blick auf die Zentralbank, sondern auf Finanzinstitute. Hintergrund hierfür waren Regelungen in einzelnen MS, wonach Finanzinstitute oder bestimmte Gruppen von Finanzinstituten quasi auf gesetzgeberischem Wege verpflichtet wurden, staatliche Wertpapiere anzukaufen, und dies auch zu Bedingungen, die als nicht-marktgemäß angesehen werden konnten. Damit entstand dem Staat ein Zinsvorteil, oder umgekehrt ausgedrückt, ging von der Zinslast ein geringerer Druck zur Haushaltsdisziplin aus, als dies bei marktmäßiger Verschuldung zu erwarten gewesen wäre. Ein solcher „bevorrechtigter Zugang“ z.B. der Zentralregierungen bzw. lokaler und regionaler Gebietskörperschaften wird durch das Verbot gem. Art. 124 ausgeschaltet, so dass die Geldpolitik und die Marktkräfte über den Zins Einfluss auf das öffentliche Haushaltsgebaren nehmen können.