Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Überblick
Artikel 36
(ex-Artikel 21 EUV)
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hört das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat und den Hohen Vertreter richten. Zweimal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 21 EUV
I. Überblick
1
Die Vorschrift regelt insgesamt vier Konstellationen:
erstens die Verpflichtung des Hohen Vertreters (bisher Aufgabe des Vorsitzes), das EP zu den wichtigsten Aspekten und grundlegenden Weichenstellungen der GASP zu hören und darauf zu achten, die Auffassungen des EP gebührend zu berücksichtigen;
zweitens die Verpflichtung des Hohen Vertreters, das EP regelmäßig über die Entwicklung der GASP zu unterrichten;
drittens das Recht des EP, Anfragen oder Empfehlungen an den Rat und an den Hohen Vertreter zu richten;
viertens die Feststellung, dass das EP einmal jährlich eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der GASP führt.