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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Überblick zu den Rechtsakten im AEUV

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Der AEUV hat die Struktur und Bezeichnung der Rechtsakte sowie deren Annahmeverfahren insgesamt neu geordnet. Damit sind zum Teil weitreichende Änderungen verbunden. Bzgl. der Rechtsakte sind folgende Neuregelungen hervorzuheben:

  1. Die Nomenklatur der Rechtsakte wird in Art. 288 abschließend definiert. Dadurch sollen Klarheit und Transparenz des EU-Handelns im Bereich der Rechtsetzung verbessert werden.

  2. Rechtsakte zur Einzelfallregelung sind nicht mehr als Entscheidungen bezeichnet. Stattdessen wird die Kategorie der Beschlüsse in den Kanon der verbindlichen Rechtsakte aufgenommen. Es handelt sich aber nicht nur um eine schlichte Umbenennung. Beschlüsse können auch abstrakt-generelle Wirkungen haben.

  3. Die Kategorie der Gesetzgebungsakte wird durch Art. 289 neu eingeführt. Rechtsakte werden dann als Gesetzgebungsakte bezeichnet, wenn sie im ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden (dazu unter II.). Gesetzgebungsakte können nur verbindliche Rechtsakte sein (VO, RL oder Beschluss).

  4. Rechtsakte des abgeleiteten Rechts sind in den AEUV ausdrücklich aufgenommen worden. Es handelt sich gem. Art. 290 um delegierte Rechtsakte bei Erlass von Regelungen aufgrund einer Übertragung von Legislativbefugnissen. Durchführungsrechtsakte sind gem. Art. 291 Maßnahmen, die aufgrund einer Übertragung exekutiver Befugnisse festgelegt werden. Die bisherige Regelung zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen in ex-Art. 202 und 211 EG (Komitologieverfahren) entfällt.

Im Übrigen bleiben Bezeichnung, Konturierung und Abgrenzung sowie das Ausmaß der Bindungswirkung von Rechtsakten erhalten. Verbindliche Rechtsakte ergehen folglich als VO, RL oder Beschluss. Rechtsakte ohne verbindliche Wirkung sind weiterhin Empfehlungen und Stellungnahmen.

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