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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Norminhalt

Artikel 227

(ex-Artikel 194 EGV)

Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 194 EGV

II. Norminhalt

1. Rechtsträger

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Das Petitionsrecht ist als subjektiv öffentliches Recht ausgestaltet und den Regeln über das Petitionsrecht im nationalen Recht der MS nachgebildet, wenn auch nicht deckungsgleich (vgl. Art. 17 GG). Rechtsträger sind zunächst alle Unionsbürger , dann aber auch alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnort oder Sitz in der EU. Das Petitionsrecht ist daher anders als die Unionsbürgerschaft generell nicht ausschließlich an den Besitz der Staatsangehörigkeit eines MS geknüpft. Ein weiterer möglicher Anknüpfungspunkt ist die Niederlassung im Geltungsbereich des AEUV, ohne dass der Petent die Staatsbürgerschaft eines MS besitzen müsste. Sonstige rechtliche Voraussetzungen bestehen hinsichtlich der Person des Petenten nicht. Die in der GO des EP vorgesehenen Anforderungen sind lediglich eine Ordnungsvorschrift (Art. 201 GO EP). Das Fehlen solcher Angaben macht die Petition per se nicht unzulässig. Petitionen sind auch eine Informationsquelle für das EP über die Haltung der Öffentlichkeit zu Fragen der EU-Politik (vgl. EP-Entschließung v. – ABl. C 200/26).

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Die Erstreckung des Petitionsrechts auf juristische Personen entspricht sowohl der Regelung im GG als auch der Ausrichtung der Verträge auf die Teilnehmer am Wirtschaftsleben. Auch der Rechtsschutz beim EuGH steht gleichermaßen natürlichen und juristischen Personen offen (Art. 263, 265).

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Neben der individuellen Petition eröffnet Art. 227 auch die Sammelpetition, eine weitere Parallele zu Art. 17 GG. Die Sammelpetition ist ein wichtiger Weg, um zu verdeutlichen, dass nicht nur ein individuelles, sondern ein von einer in Interessengemeinschaft handelnden Gruppierung getragenes Anliegen vorgebracht wird, was der Petition mehr Nachdruck verleihen wird.

2. Adressat

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Adressat der Petition ist das EP. Art. 227 unterscheidet sich in diesem Punkt deutlich von Art. 17 GG, wonach innerstaatlich als Petitionsadressat nicht nur die Parlamente, sondern generell die zuständigen Stellen in Frage kommen. Wenn Anliegen bei anderen Institutionen der EU vorgebracht werden sollen, steht hierfür u.a. die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten offen (vgl. unter Art. 228). Die Petition und die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sollen einander ergänzende Instrumente sein (s. Erl. unter Art. 228 Rn. 2). Das EP kann Petitionen an den Bürgerbeauftragten abgeben, wenn es dies für zweckmäßig hält (Art. 201 Nr. 12 GO EP). Es gilt im Übrigen der Grundsatz der Kontinuität, so dass eine Petition mit Ablauf der Wahlperiode nicht hinfällig wird.

3. Gegenstand der Petition

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Gegenstand der Petition können generell alle Angelegenheiten sein, die in die Tätigkeit der EU fallen. Die in ex-Art. 194 EG enthaltene Beschränkung auf Angelegenheiten der Gemeinschaft ist aufgrund des Vertrags von Lissabon und der Aufgabe des 3-Säulenkonzepts entfallen. Damit gilt das Petitionsrecht auch in Angelegenheiten der GASP und des RFSR.

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Der Gegenstand der Petition muss den Petenten unmittelbar betreffen. Das Erfordernis der Rechtsbetroffenheit ist eine erhebliche Einschränkung des Petitionsrechts, die so in Art. 17 GG nicht enthalten ist. Ein bloßes persönliches Interesse an der Behebung eines Misstands genügt nicht.

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Grds. werden unter Angelegenheiten in den Tätigkeitsbereichen der EU nur Handlungen und Unterlassungen der EU-Organe zu verstehen sein. Handlungen oder Unterlassungen, die in der Zuständigkeit der MS liegen, werden, auch wenn sie unionsrelevant sind, nur in den MS und in den dort bestehenden Verfahren vorgebracht werden können (str.). In Ausnahmefällen wird aber auch die Petition nach Art. 227 in Frage kommen, so z.B. wenn ein unionswidriges Verhalten einer Instanz in einem MS als Rechtsfolge die Handlungspflicht eines EU-Organs auslösen würde, wie z.B. die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die KOM (vgl. Art. 258). In der Praxis erfordert die Bearbeitung von Petitionen ein enges Zusammenwirken zwischen EP und KOM, in geringerem Maße mit dem Rat.

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Insgesamt deckt die Eröffnung der Petition ein weites Feld ab. Es reicht vom „Dampf ablassen“ bis zur Anregung der Änderung des EU-Rechts. In einem solchen Fall ist das EP direkt gefordert. Daher ist insoweit in der GO des EP ein formalisiertes Ausschussverfahren vorgesehen (Art. 202 GO EP). Der Petitionsausschuss des EP ist auch Adressat des Bürgerbeauftragten zur Vorstellung seines Jahresberichts (s. Erl. unter Art. 228, Rn.18; GO EP, Anl. VII, Nr. XX). Eine weitere Möglichkeit, Maßnahmen der EU-Rechtssetzung unmittelbar von Seiten der Bürger zu initiieren, stellt nunmehr auch die Bürgerinitiative nach Art. 11 Abs. 4 EUV dar.

4. Bescheid

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Der Petent hat Anspruch auf eine Antwort in der Sache mittels eines Bescheids. Die Empfangsbestätigung oder die Antwort, das Anliegen werde geprüft, werden dem Petitionsrecht nicht gerecht. Der Petent hat ein Recht, so rasch wie möglich zu erfahren, was aus seiner Petition geworden ist, sei es dass sie als unzulässig behandelt wird, sei es dass dem Petenten weitere Schritte zu empfehlen sind. Dagegen wird das EP der Petition in aller Regel nicht selbst abhelfen können. Adressat einer Petition zu sein, heißt nicht zugleich, eine Kompetenzkompetenz unter Aufhebung der bestehenden Zuständigkeiten. Das EP kann vor allem politisch auf die EU-Organe, i.d.R. die KOM, einwirken, einem berechtigten Petitum abzuhelfen. Es kann aber auch mit seinen eigenen Möglichkeiten Wirkung entfalten, so z.B. durch Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Dies wird infrage kommen, wenn in der Angelegenheit eine größere Anzahl von Personen aus mehreren MS betroffen ist und zahlreiche Petitionen in gleicher Sache vorliegen (ABl. 2006 L 186/58).

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Die Tätigkeit des Petitionsausschusses schlägt sich in regelmäßigen Jahresberichten an das EP-Plenum nieder (Art. 202 Nr. 8 GO EP; z.B. Jahresbericht 2009, Dok. A7-0186/2010).

Das EP betrachtet das Petitionsrecht in seiner gegenwärtigen Form als unzureichend und verlangt seine Stärkung durch Schaffung neuer Rechtsmechanismen zwecks vorsorglichen Einschreitens und zur Erleichterung der Änderung von EU-Recht (ABl. 2002 C 177 E/60).

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