Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 13
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
I. Allgemeines
1
Nicht viele gesellschaftliche Themen führen zu so gefühlsgeladenen Diskussionen oder geben Anlass zu so viel öffentlicher Besorgnis wie das Wohlergehen von Tieren. Angefangen bei der Verwendung von Tieren in der Laborforschung bis hin zu Tiertransporten und Tierhaltung gehört das Wohl der Tiere zu den sensibelsten und umstrittensten Gesellschaftsfragen. Teilweise kommt es dabei auf politischer Ebene zu komplexen ethischen, wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen, wenn die Gewährleistung des Tierwohls etwa verknüpft wird mit Chemikalien- oder Lebensmittelsicherheit und der Entwicklung neuer Therapien für lebensbedrohende Krankheiten wie Krebs oder Aids.
2
Nachdem die Einbeziehung von Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in andere Politikbereiche zunächst im Rahmen eines Protokolls zum Vertrag von Amsterdam geregelt worden ist, konnten die entsprechenden Bestimmungen nunmehr leicht modifiziert durch den Vertrag von Lissabon im AEUV selbst verankert werden. In der Sache bedeutet dies unter Umständen eine politische, kaum aber eine rechtliche Aufwertung des Tierschutzes (vgl. auch Cornils, Reform des europäischen Tierversuchsrechts, 2011, S. 55).
3
Die tierschutzrechtliche Querschnittsklausel ist in der Struktur und in den Rechtswirkungen mit anderen Querschnittsklauseln des Vertrages vergleichbar. Allerdings sind gewisse rechtliche Unterschiede und Besonderheiten zu berücksichtigen.