Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Sonderregelungen für bestimmte Waren
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)
(1)
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2)
Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 23 EGV
III. Sonderregelungen für bestimmte Waren
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Nach dem Wortlaut des Art. 28 erstreckt sich die Zollunion auf den „gesamten Warenaustausch“. Der AEUV selbst sowie die Rspr. des EuGH sehen jedoch Sonderregelungen für bestimmte Warengruppen vor. Darüber hinaus kann es in manchen Fällen zweifelhaft sein, ob anstelle der Art. 28–37 die Bestimmungen über den Dienstleistungs-, Kapital- oder Zahlungsverkehr anzuwenden sind.
1. Regelungen im Rahmen des EURATOM-Vertrages
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Da der EURATOM-Vertrag beibehalten worden ist, bedeutet dies, dass dort festgelegte Sonderregelungen vorgehen. Für den Binnenmarkt sind insbes. die Art. 30 u. 31 EAGV von Bedeutung, die zur Festlegung von Normen im Bereich des Gesundheitsschutzes ermächtigen. Auf der Grundlage dieser Vorschriften kann z. B. für Lebensmittel der höchstzulässige Gehalt an Radioaktivität festgelegt werden (vgl. EuGH, C‑70/88, EP/Rat, Slg. 1991, I‑4529). Im Übrigen sind nach Art. 93 Abs. 1 EAGV Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den MS verboten (da sich diese Bestimmung deckt mit Art. 30, wäre sie entbehrlich). Soweit solche Sonderregelungen fehlen, gelten die Vorschriften des AEUV, also z. B. für die Regelung des GZT und des ZK. In Bezug auf handelspolitische Maßnahmen gem. Art. 207 ist dies in Art. 106a EAGV ausdrücklich festgelegt.
2. Waffen, Munition und Kriegsmaterial
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Art. 346 Abs. 1 lit. b ermächtigt die MS dazu, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich erachten, soweit sie die Erzeugung von und den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. Ein MS, der sich auf diese Vorschrift beruft, trägt die Beweislast für die Erforderlichkeit einer den freien Warenverkehr oder das gemeinsame Außenhandelsregime beschränkenden Maßnahme (EuGH C‑372/05, KOM/Deutschland, Slg. 2009, I‑2009, 11801, vgl. Einzelheiten in der Kommentierung zu Art. 346). Diese Ermächtigung zu nationalen Maßnahmen gilt nicht in Bezug auf die Erhebung oder Nichterhebung von Zöllen (vgl. VO [EG] Nr. 150/2003, ABl. 2003 L 25/1; EuGH, C‑372/05, KOM/Deutschland, Slg. 2009, I‑11801) oder der MwSt. (s. EuGH, C‑414/97, KOM/Spanien, Slg. 1999, I‑5585), da es insoweit nicht um Sicherheitsinteressen, sondern um finanzielle Interessen geht. Die in Art. 346 festgelegte Ausnahme von den Grundsätzen des Freiverkehrs innerhalb der EU und des einheitlichen Außenregimes findet ihre Entsprechung in Art. XXI GATT 1994.
3. Landwirtschaftliche Erzeugnisse
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Gem. Art. 38 Abs. 2 finden die Vorschriften über die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes – und damit auch die Bestimmungen über die Zollunion – auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Art. 39–44 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Art. 40 sieht eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vor; die zu erlassenden Maßnahmen können sowohl den Binnenmarkt als auch den Handel mit Drittländern (Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr) betreffen (s. hierzu VO [EG] Nr. 1234/2007, ABl. 2007 L 299/1). Auch solche Maßnahmen gehören im weiteren Sinne zum Instrumentarium der in Art. 28 angesprochenen Zollunion; sie beruhen lediglich auf einer besonderen Rechtsgrundlage (nämlich Art. 40) und verwenden besondere Regelungsmechanismen (wie z.B. die landwirtschaftlichen Abgaben, deren Höhe durch den Unterschied zwischen den Weltmarkt- und den garantierten Binnenpreisen bestimmt wird, sofern nicht der im Rahmen der WTO vereinbarte Höchstzoll anwendbar ist). Soweit keine solchen Sonderregelungen bestehen, gelten die Art. 28–37 sowie 114, 115 u. 207 auch in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse (EuGH, Rs. 63/74, W. Cadsky S.p.A./Istituto nazionale per il Commercio Estero, Slg. 1975, 281). Art. 1 ZK legt dementsprechend fest, dass der ZK unbeschadet (abweichender) EU-Rechtsvorschriften in anderen Bereichen (für alle Waren) gilt. Hinsichtlich der Agrarzölle und ähnlicher Abgaben im Agrarbereich gelten somit die Vorschriften des ZK über die Entstehung der Zollschuld und die Zollerhebung, da soweit keine besonderen Bestimmungen geschaffen wurden (vgl. EuGH, C‑353/04, Nowako/HZA Hamburg-Jonas, Slg. 2006, I‑7 357). Es handelt sich dabei nicht um eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Zollrechts auf ein anderes Gebiet, sondern nur um eine Anwendung des Grundsatzes, dass bei Fehlen besonderer Regelungen für alle Ein- und Ausfuhrabgaben der Union die Bestimmungen des ZK gelten. Werden landwirtschaftliche Abgaben dagegen nicht im Zusammenhang mit einer Einfuhr oder Ausfuhr erhoben, so sind sie nicht Bestandteil des GZT und die Regeln des ZK sind nicht anwendbar (vgl. EuG, T 240/02, Cosun/KOM, Slg. 2004, II‑4237; EuGH, C‑68/05 P, Cosun/KOM, Slg. 2006, I‑10367).
4. Eingeschmuggelte Betäubungsmittel und Falschgeld
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Aus Art. 3 Abs. 1 lit. e, der eine gemeinsame Handelspolitik (einschließlich eines GZT) vorsieht, und aus Art. 32, der Leitlinien für die Verwaltung der Zollunion aufstellt, hat der EuGH gefolgert, dass das Einschmuggeln von Betäubungsmitteln und Falschgeld zu diesen Zielen und Leitlinien in keinerlei Beziehung stehe und dass deshalb für solche Waren keine Zollschuld entstehen könne (EuGH, Rs. 221/81, Wolf/HZA Düsseldorf, Slg. 1982, 3681; C‑343/89, Witzemann/HZA München-Mitte, Slg. 1990, I‑4477). Denn da in allen MS für Betäubungsmittel und Falschgeld ein Einfuhr- und Verkehrsverbot gelte, könne ein Verstoß dagegen nur Anlass zu Strafverfolgungsmaßnahmen (einschließlich finanzieller Sanktionen) geben. Soweit es nicht um die Erhebung der Zölle des GZT geht, sind die Vorschriften über die Zollunion (z.B. Art. 36) jedoch auch im Hinblick auf solche Waren anwendbar (vgl. EuGH, C‑324/93, The Queen/Secretary of State for the Home Department, Slg. 1995, I‑563). In Bezug auf sonstige Waren, deren Einfuhr nicht absolut, sondern nur unter bestimmten Bedingungen verboten ist, gilt diese Rspr. nicht (z.B. nachgeahmte Waren , die ein Markenrecht verletzen: EuGH, C‑3/97, Goodwin, Slg. 1998, I‑3257, oder eingeschmuggelter Alkohol: EuGH, C‑455/98, Tullihallitus/Kaupo Salumets, Slg. 2000, I‑4993). Art. 212 ZK hat diese Rspr. in das Sekundärrecht übernommen.