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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

VII. Reformen

Artikel 165

(ex-Artikel 149 EGV)

(1)

Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.

Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.

(2)

Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:

  • Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;

  • Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;

  • Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;

  • Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;

  • Förderung der Entwicklung der Fernlehre;

  • Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.

(3)

Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich und den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.

(4)

Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

  • erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten;

  • erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 149 EGV

VII. Reformen

33

Im Anwendungbereich von Art. 165 können Fördermaßnahmen nur noch als VOen, RLen oder Beschlüsse erlassen werden (s. Rn. 17). Deshalb hat die KOM eine VO des EP u. des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE” für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport vorgeschlagen (KOM/2011/788 endg. – 2011/371 (COD). Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene VO sind die Art. 165 Abs. 4, Art. 166 Abs. 4. Bei „ERASMUS FÜR ALLE” handelt es sich um ein Gesamtprogramm für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (einschließlich der internationalen Aspekte der Hochschulbildung). Das Gesamtprogramm soll folgende Vorläuferprogramme in sich vereinigen: Programm für lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion, Aktionsprogramm Erasmus Mundus sowie die Programm ALFA III, TEMPUS und EDULINK. Auch der Sport soll aufgenommen werden. Für die Laufzeit des Gesamtprogramms für den Zeitraum 2012-2020 sind Finanzmittel in Höhe von 17.3 Mrd. EUR sowie ein Zusatzbetrag in Höhe von 1.8 Mrd. EUR vorgesehen. Für die Hauptsektoren des Bildungssystems sind Mindestanteile vorgesehen, die bei der Umsetzung des Programms nicht unterschritten werden dürfen: Hochschulbildung: 25 %; berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung: 17 %, davon Erwachsenenbildung: 2%; Schulbildung 7 %; Jugend: 7 %.

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