Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Die Bindungswirkung
Artikel 32
(ex-Artikel 27 EGV)
Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:
der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu fördern;
der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
dem Versorgungsbedarf der Union an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu verfälschen;
der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Union zu gewährleisten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 27 EGV
III. Die Bindungswirkung
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Die in Art. 32 festgelegten Gesichtspunkte konkurrieren zumindest teilweise untereinander (eine Förderung des Handels mit Drittländern kann z.B. ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der MS hervorrufen). Den EU-Organen steht deshalb ein Ermessensspielraum bei der Abwägung darüber zu, welchem Gesichtspunkt im Einzelfall der Vorzug zu geben ist (vgl. EuGH, Rs. 34/62, Deutschland/KOM, Slg. 1963, 287). Darüber hinaus dürfen sie andere aus der Systematik und den Zielen des EUV bzw. AEUV abgeleitete Gesichtspunkte berücksichtigen (EuGH, ebenda). Hierzu gehört auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (EuGH, C-213/09, Chabo/HZA Hamburg-Hafen, Slg. 2010, I-12109). Die Entscheidung zugunsten eines der in Art. 32 genannten oder eines sonstigen Gesichtspunktes muss in klarer, objektiv nachprüfbarer Weise begründet werden, damit der EuGH die Maßnahme gegebenenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. EuGH, Rs. 24/62, Deutschland/KOM, Slg. 1963, 141). Andererseits muss der Kläger hinreichend darlegen, inwieweit die getroffene Maßnahme den Leitlinien des Art. 32 widerspricht (vgl. EuGH, Rs. 90/77, Stimming/KOM, Slg. 1978, 995, zu den vergleichbaren Art. 39 u. 206).
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Art. 32 gilt ausdrücklich nur für „aufgrund dieses Kapitels“ getroffene Maßnahmen, also insbes. in Bezug auf autonome Aussetzungen und Änderungen der Zollsätze des GZT gem. Art. 31. Im Hinblick auf Zollsatzänderungen aufgrund anderer Vorschriften – wie z.B. Art. 207, 217 oder 349 – kann also Art. 32 nicht geltend gemacht werden. Hierfür besteht auch kein Bedarf, da Art. 207 für handelspolitische Maßnahmen gleichfalls das Ziel vorgibt, die Zollschranken und andere Schranken im internationalen Handelsverkehr abzubauen; ein etwaiger Verstoß kann gegebenenfalls vor dem EuGH vorgebracht werden (vgl. EuGH, Rs. 90/77, Stimming/KOM, Slg. 1978, 995). Art. 349 hat Begünstigungen bestimmter abgelegener Regionen in der EU zum Ziel, so dass auf diese Vorschrift gestützte Maßnahmen (wie z.B. die VO [EG] Nr. 645/2008, ABl. 2008 L 180/1) zumindest den Handelsverkehr mit Drittländern und den Versorgungsbedarf der betroffenen Regionen fördern. Durch solche Maßnahmen entstehende Wettbewerbsverzerrungen dürfen gem. Art. 349 Abs. 3 nicht den Binnenmarkt aushöhlen; auch die Einhaltung dieser Bedingung kann ggf. vom EuGH überprüft werden.