Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Fischereistrukturrecht und EFF
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Die VO (EG) Nr. 1198/2006 normiert sowohl die Fischereistrukturmaßnahmen als auch deren Finanzierung mittels des EFF (vgl. dazu die seit 2007 jährlichen Berichte der KOM über die Durchführung des EFF). Verglichen mit der GAP erscheint dieser Aufbau nicht besonders stringent. Anstatt wie in der GAP in separaten VO den Markt- und den Strukturbereich sowie anschließend in einer einzigen FinanzierungsVO die Mittelverwaltung für beide Bereiche zu regeln, besteht lediglich ein mit ELER vergleichbarer Fischereistrukturfonds, der zusammen mit den Fischereistrukturmaßnahmen normiert ist, während die Maßnahmen aus der GMO Fisch grds. über den EGFL und damit die GAP finanziert werden. Hinzu kommt, dass mit der VO (EG) Nr. 861/2006 (ABl. 2006 L 160/1) sogar noch eine dritte Form der Finanzierung von GFP-Maßnahmen existiert, indem ohne den Umweg über einen Fonds unmittelbar Mittel des allg. EU-Haushalts eingesetzt werden, um u.a. Maßnahmen im Bereich des Seerechts und der Beteiligung an internationalen Organisationen im Bereich der GFP zu fördern.
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Titel I VO (EG) Nr. 1198/2006 (Art. 1–14) regelt in vier Kapiteln hinsichtlich des EFF Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Ziele...