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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 252

Artikel 252

(außer Kraft)

Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:

  1. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des
    Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest.

  2. Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat und
    die Kommission unterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus
    denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der
    Kommission.

    Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der Übermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so erlässt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.

  3. Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b) vorgesehenen Dreimonatsfrist
    mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des
    Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehr­
    heit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat...

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