Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtliche Tragweite
Artikel 11
(ex-Artikel 6 EGV)
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 6 EGV
III. Rechtliche Tragweite
12
Aus der Pflicht zur Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in die anderen EU-Politiken und -maßnahmen ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen (abweichend Epiney, in: Vedder/von Heinegg, Art. 11, Rz.6). Die Integrationsklausel ist in ihren Wirkungen und Rechtsfolgen ambivalent. Als Mechanismus zur Zielerreichung kann in erster Linie auf die zu den Rechtswirkungen von Vertragszielbestimmungen vorliegende Lit. und Rspr. zurückgegriffen werden. Vertragszielbestimmungen haben rechtsverbindliche Steuerungswirkungen, sie führen zu Tatbestandserweiterungen oder -beschränkungen, dienen als Auslegungshilfe oder als Bausteine zur Rechtsfortbildung.
1. Tatbestandserweiterung oder -beschränkung
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Im Bereich der Rechtsetzung führt die Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes in die Handlungsermächtigungen des AEUV zu einer Tatbestandserweiterung. Dementsprechend hat...