Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 110
Artikel 110
(außer Kraft)
(1)
Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen
Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 107 Absatz 6 vorgesehen werden,
Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2)
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt un mittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet ist.
Die Artikel 253, 254 und 256 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.
(3)
Innerhalb...