Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 6

Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

  1. Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

  2. Industrie,

  3. Kultur,

  4. Tourismus,

  5. allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,

  6. Katastrophenschutz,

  7. Verwaltungszusammenarbeit.

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