Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 12
Artikel 12 (ex-artikel 14)
(1)
Ein Ausschuss, der aus sechs vom Rat der Gouverneure aufgrund ihrer Befähigung ernannten Mitgliedern besteht, prüft, ob die Tätigkeit der Bank mit den bewährtesten Praktiken im Bankwesen im Einklang steht, und ist für die Rechnungsprüfung der Bank verantwortlich.
(2)
Der Ausschuss nach Absatz 1 prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank. Zu diesem Zweck überprüft er, ob die Geschäfte der Bank unter Einhaltung der in dieser Satzung und der Geschäftsordnung vorgesehenen Formvorschriften und Verfahren durchgeführt worden sind.
(3)
Der Ausschuss nach Absatz 1 stellt fest, ob die Finanzausweise sowie sämtliche Finanzinformationen, die in dem vom Verwaltungsrat erstellten Jahresabschluss enthalten sind, ein exaktes Bild der Finanzlage der Bank auf der Aktiv- und Passivseite sowie ihres Geschäftsergebnisses und der Zahlungsströme für das geprüfte Rechnungsjahr wiedergeben.
(4)
In der Geschäftsordnung wird im Einzelnen festgelegt, welche Qualifikationen die Mitglieder des Ausschusses nach Absatz 1 besitzen müssen und nach welchen Bedingungen und Einzelheiten der Ausschuss seine Tätigkeit ausübt.