Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommentar Art 217 (Assoziierungsabkommen)
Artikel 217
(ex-Artikel 310 EGV)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 310 EGV
Kommentar Art 217
Literatur: Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 2005; Brandtner/Pirzio-Biroli, Die Entwicklungspolitik der EU und die Beziehungen zu den Staaten der Dritten Welt, in Röttinger/Weyringer (Hrsg.), Handbuch der europäischen Integration, 2. Aufl. 1996, 580; Fischer, Das Assoziationsrecht der Europäischen Gemeinschaften, 1994; Freiburghaus, Wie die Fliege im Spinnennetz, NZZ = www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/wie_die_fliege_im_spinnennetz_1.2457338.html; Gutmann, Assoziationsrechtliche Schranken gesetzgeberischer Gestaltungsbefugnis im Ausländerrecht, ZAR 2003, 60; Hirsch, Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Assoziierungsabkommen, BayVBl. 1997, 449; Nowak, Multilaterale und bilaterale Elemente der EU-Assoziations-, Partnerschafts- und Nachbarschaftspolitik, EuR 2010, 746 Ri...