ABGB § 938. Schenkung., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.
Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen.
§ 938. Schenkung.
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.
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