Suchen Kontrast Hilfe
ABGB § 752. V. Anrechnung beim Erbteil, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig von 01.01.2017 bis 01.01.2017
III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen

§ 752. V. Anrechnung beim Erbteil

Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, wenn der Verstorben das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-76474