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ABGB § 751. Ausschließung der entferntern Verwandten., BGBl. Nr. 656/1989, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2016

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Erste Abteilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten.

Dreizehntes Hauptstück Von der gesetzlichen Erbfolge

§ 751. Ausschließung der entferntern Verwandten.

Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frei vererblichen Vermögens eingeschränkt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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